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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 179a
Strafmilde-1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder rungen
seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 42a) oder von einer Strafe absehen.
2 Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 42a).
Art. 220 Ziff. 2 Abs. 2
2. …
Durch Beschluss des Bundesrates können in diesem Falle die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellt werden. Das zivile Strafgericht hat auf diese Personen das Militärstrafrecht anzuwenden.
3. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20059
Art. 116 Abs. 2
2 In leichten Fällen wird auf Busse erkannt.
4. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710
Art. 23 Abs. 1 Bst. k
Aufgehoben
9 SR 142.20
10 SR 312.0 (AS 2010 1881) 2010–......