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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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5. Waffengesetz vom 20. Juni 199711
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 2
Vergehen und Verbrechen
2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
Art. 34 Abs. 2
2Aufgehoben
6. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198212
Ingress
gestützt auf die Artikel 45, 46 Abs. 1, 102 und 147 der Bundesverfassung13,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. September 198114,
Art. 42 Abs. 1, 3-5
1 Wer vorsätzlich eine gestützt auf Artikel 5 angeordnete Pflicht zur Vorratshaltung, eine Verfügung zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags nach Artikel 8 Absatz 5 oder zur Zahlung entsprechender finanzieller Leistungen nach Artikel 8 Absatz 6 trotz Mahnung nicht erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
4 Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich sein vertraglich vereinbartes Pflichtlager, für das der Bund keine Garantie geleistet hat, verringert oder verschlechtert.
5Aufgehoben
11 SR 514.54
12 SR 531
13 SR 101
14 BBl 1981 III 405