Vorlage

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage

Art. 43 Verletzung der Auskunftspflicht

1 Wer trotz Vertragspflicht in schriftlichen Berichten unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer trotz Aufforderung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels der Auskunftspflicht (Art. 57 Abs. 1) nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

3 Mit Busse wird bestraft, wer trotz vertraglicher Pflicht keine Auskunft erteilt.

Art. 45 Abs. 2

2 Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 45a Abs. 1

1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 45b Ziff. 2 und 3

2. Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3. Steht ein Täter in nahen Beziehungen zum Begünstigten, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen.

Art. 46 Gerüchtemacherei

1 Wer in Zeiten erkennbar zunehmender Bedrohung vorsätzlich unwahre oder entstellende Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder verbreitet, wird mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 47 Abs. 1, 4 und 5

1 Wer vorsätzlich den gestützt auf die Artikel 27 und 28 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.