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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
5 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
Art. 48 Vergehen und Verbrechen gegen Massnahmen bei zunehmender Bedrohung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. den gestützt auf die Artikel 23–25 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
b. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine an ihn gerichtete Einzelverfügung nicht befolgt oder einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, wobei die Einzelverfügung oder der Vertrag sich auf die Artikel 23–25 oder auf eine aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Vorschrift stützen.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 1
Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
1Aufgehoben
7. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196315
Ingress
gestützt auf die Artikel 81, 91, 122 und 123 der Bundesverfassung16,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 196217,
15 SR 746.1
16 SR 101
17 BBl 1962 II 791