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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 44
1. Beschä-1 Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch, digung von
Rohrlei- insbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beeintungs- trächtigung ober- oder unterirdischer Gewässer, wissentlich das anlagen Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von und Stö- erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht rung des
Betriebes unter einem Jahr bestraft.
2 Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 45
2. Wider-1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
hand-
lungen a. zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder gegen das unvollständige Angaben macht;
Gesetz
b. unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt;
c. unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt;
d. die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt;
e. bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.
4 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen.