Vorlage

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

8. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195318

Ingress

gestützt auf die Artikel 87, 122 und 123 der Bundesverfassung19,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 195220,

Art. 4 Abs. 4 und 5 (neu)

4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK21, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; oder

b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 128

Gefährdung1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bedes Schif-

fes straft, wer wissentlich ein schweizerisches Seeschiff oder die an

Bord befindlichen Personen in Gefahr bringt, indem er vorsätzlich:

a. das Schiff, seine Bestandteile oder sein Zubehör oder die Betriebsstoffe oder Lebensmittel an Bord beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder beiseite schafft; oder

b. die Führung des Schiffes oder die Ordnung und den Betrieb an Bord hindert oder stört.

2 Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod einer Person zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

18 SR 747.30

19 SR 101

20 BBl 1952 I 253

21 SR 0.101