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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 129
Gefährdung1 Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der der Schiff-
fahrt die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die
nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat die Tat den Untergang des eigenen oder eines fremden Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 129a Abs. 1 und 2
1 Wer Bestimmungen internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen verletzt, indem er von einem schweizerischen Seeschiff aus feste, flüssige, gasförmige oder radioaktive Stoffe jeder Art ins Meer einbringt, die geeignet sind, das Meer, den Meeresgrund oder Meeresuntergrund zu verunreinigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
Art. 130
Zuwider- Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der handlung
gegen die die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die Regeln der nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschrif-Schifffahrt ten des In- und Auslandes missachtet, wird, sofern die Tat nicht
nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 131
Ausfahrt1 Der Kapitän, der vorsätzlich mit einem seeuntüchtigen, ungenümit einem
seeuntüch- gend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizeritigen Schiff schen Seeschiff in See sticht und dadurch das Schiff oder Personen
an Bord in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.