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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 132

Verstoss Der Kapitän, der mit einem seeuntüchtigen, ungenügend bemanngegen die

Vorschrif- ten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff ten über die ausfährt, oder der Reeder, der ein solches Schiff aussendet, wird, Seetüchtig- sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung zu bestrafen keit ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 133

Unterlassen1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der es unterlässt, der Hilfe-

leistung einem andern Schiff in Seenot oder Personen in Lebensgefahr

Beistand zu leisten, obschon er dazu ohne ernstliche Gefahr für sein Schiff, dessen Besatzung und Passagiere imstande ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

Art. 134

Verlassen1 Der Kapitän, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr nicht als des Schif-

fes in letzter verlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Seenot Geldstrafe bestraft.

2 Der Seemann, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr ohne Erlaubnis des Kapitäns verlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 135 Abs. 1

1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der vorsätzlich die ihm obliegende Führung des Schiffes nicht ausübt oder vernachlässigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 136 Abs. 1

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft:

a. der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienst an Bord stehen;

b. der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht;

c. wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst.