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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 137 Abs. 1 und 2

1 Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der sich in Verletzung des Heuervertrages nicht an Bord des Schiffes begibt oder nach erfolgter Anmusterung das Schiff verlässt, wird, sofern dadurch die Abfahrt des Schiffes erheblich verzögert oder erhebliche Kosten zur Abwendung der Verzögerung verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.

2 Handeln mehrere in gemeinsamem Vorgehen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 138 Abs. 1

1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes seinen Posten verlässt oder während dieses Dienstes einschläft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.

Art. 139

Trunken-1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge heit

selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der selbstverschuldeten Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 140 Abs. 1 und 3

1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der dem Befehl eines Vorgesetzten betreffend die nautische oder technische Führung des Schiffes oder auf Verbüssung einer Disziplinarstrafe nicht gehorcht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.

3 Lautet der Befehl auf Rettung des eigenen oder eines fremden Schiffes oder von Personen in Seenot, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.