Vorlage
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage
Art. 141 Abs. 1
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ohne Erlaubnis des Reeders oder des Kapitäns Sachen, insbesondere gefährliche oder verbotene Sachen, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt, an Bord besitzt, oder versteckt hält;
b. ohne Erlaubnis des Reeders oder Kapitäns Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt oder daselbst versteckt hält.
Art. 142 Abs. 1 und 3
1 Wer ohne Wissen des Reeders oder des Kapitäns eines schweizerischen Seeschiffes schmuggelt oder andere unerlaubte Handlungen begeht und dadurch den Reeder oder Kapitän in Gefahr bringt, bestraft zu werden oder durch Beschlagnahme von Schiff oder Ladung, Verzögerung der Reise u. dgl. zu Verlust zu kommen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
3 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der eine solche Handlung ohne Wissen des Reeders begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 143 Abs. 1 und 3
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft:
a. wer auf dem Meere die Schweizer Flagge für ein Schiff führt, das nicht im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen ist;
b. der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der auf dem Meere die Schweizer Flagge nicht führt oder eine fremde Flagge führt;
c. wer auf dem Meere eine Schweizer Flagge oder ein ähnliches Zeichen für eine Jacht führt, die nicht im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist;
d. wer für eine im Schweizerischen Jachtregister eingetragene Jacht eine fremde Flagge oder ein ähnliches fremdes Zeichen führt.
3Aufgehoben