Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsah.14 Die Herabsetzung wurde auch damit begründet, dass bei leichten Fällen künftig eine differenzierte Strafzumessung möglich sei, zumal nach der alten Rechtsprechung des Bundesgerichts der Begriff der Gewerbsmässigkeit weit ausgelegt worden war.
Die Gewerbsmässigkeit wird mit sehr unterschiedlichen Mindeststrafen geahndet: Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2, 146 Abs. 2, 148, 160 Ziff. 2), ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 144bis Ziff. 2, 156 Ziff. 2, 157 Ziff. 2), oder es gibt gar keine Mindeststrafe (Art. 155 Ziff. 2 StGB). Aus diesem Grund ist die Mindeststrafe einheitlich auf sechs Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Zudem ist die „kann“- Vorschrift durch eine „ist“-Vorschrift zu ersetzen, wo dies noch nicht der Fall ist (siehe Ziff. 1.3).
Das hat vorliegend zur Folge, dass die Strafdrohung von 90 Tagessätzen Geldstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe angehoben wird. Heute liegt die Mehrheit der ausgefällten Strafen unterhalb dieser Grenze.
In Ziffer 3 ist die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe zu erhöhen. Einerseits wird dadurch die bisherige Abstufung innerhalb des Artikels beibehalten, und andererseits lautet die Strafdrohung weiterhin gleich wie beim Raub (Art. 140 Ziff. 1 VE-StGB), welche ebenfalls angehoben wird.
Art. 140 Raub
In Ziffer 1 ist aus kriminalpolitischen Gründen die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aus diesem Grund kann Ziffer 2 gestrichen werden, da das Mitführen einer Schusswaffe hinsichtlich Unrecht im Grundtatbestand enthalten ist.
In Ziffer 3 wird neu explizit das Verwenden einer Schusswaffe erwähnt, wodurch der Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit an Bedeutung einbüssen wird, da diese Fälle bisher unter die Generalklausel der besonderen Gefährlichkeit subsumiert wurden. Die neue Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe hat zur Folge, dass der bedingte und teilbedingte Strafvollzug ausgeschlossen wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 122 VE-StGB).
In Ziffer 4 wird die Mindeststrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Es besteht ein Koordinationsbedarf mit den übrigen Bestimmungen (Art. 184, 189 Abs. 3, 190 Abs. 3), in welchen das Opfer grausam behandelt wird. Während in Artikel 189 Absatz 3 (sexuelle Nötigung) und Artikel 190 Absatz 3 (Vergewaltigung) eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, beträgt diese in Artikel 140 Ziffer 4 (Raub) fünf Jahre Freiheitsstrafe und in Artikel 184 (Erschwerende Umstände) ein Jahr Freiheitsstrafe. Ausgehend vom Mittelwert wird die Mindeststrafe in Artikel 140 Ziffer 4 VE-StGB reduziert und in Artikel 184 VE-StGB erhöht, sodass einheitlich eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bei grausamer Behandlung des Opfers gilt. Auch im Verhältnis zur vorsätzlichen Tötung und zur schweren Körperverletzung erscheint eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe hoch. Ebenfalls ist in Betracht zu ziehen, dass bei so hohen Mindeststrafen die Bestimmung durch die Gerichte restriktiv ausgelegt wird, sodass sie kaum zur Anwendung gelangt. Oder das Gericht mildert die Strafe infolge einer verminderten Schuldfähigkeit und ist an die Mindeststrafe nicht gebunden (Art. 48a). Das
14 Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung), BBl 1991 II 1016.