Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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ist auch der Grund, warum vorliegend nahezu alle ausschliesslichen Verurteilungen unterhalb der Mindeststrafe liegen.

Art. 143bisUnbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

Diese Bestimmung wurde dem Hausfriedensbruch nachempfunden. Aufgrund des Bagatellcharakters wurden vor der letzten AT-Revision entweder sehr kurze Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen. Der Strafrahmen entspricht ganz offensichtlich nicht der Rechtswirklichkeit. Aus diesem Grund ist die Freiheitsstrafe in Absatz 1 und 2 auf maximal ein Jahr zu beschränken.

Die übrigen Änderungen in Absatz 1 und 2 (neu) entsprechen denjenigen, die der Bundesrat in der Botschaft vom 18. Juni 201015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität vorgeschlagen hat.

Art. 144 Abs. 3 Sachbeschädigung

Vor der Revision 1995 kam die qualifizierte Form nur zur Anwendung, wenn ein grosser Schaden entstanden war und der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt hatte. Die höhere Strafe war zwingend. In der Revision hat man das Merkmal der gemeinen Gesinnung gestrichen und die Strafschärfung für fakultativ erklärt. Es sollte nur noch in den zwingenden Fällen eine schärfere Strafe ausgefällt werden.16

Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe steht in einem Missverhältnis zu den übrigen Tatbeständen wie beispielsweise Diebstahl (Art. 139) oder Betrug (Art. 146). Deshalb wird die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe reduziert. Gleichzeitig ist die „kann“-Vorschrift durch eine „ist“-Vorschrift zu ersetzen. Die heutige Regelung verleiht dem Gericht ein Tatbestands- und ein Rechtsfolgeermessen, und dieses weite Ermessen soll beschränkt werden. Dieses grosse Ermessen hat in der Praxis dazu geführt, dass nur kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden (siehe Ziff. 1.3).

Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 Datenbeschädigung

Mit Bezug auf das Strafmass bei Verursachung eines grossen Schadens (Ziff. 1 Abs.

2) kann auf die Ausführungen zu Artikel 144 Absatz 3 VE-StGB verwiesen werden.

In Ziffer 2 wird die Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln auf sechs Monate Freiheitsstrafe reduziert (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB). Ebenfalls ist die „kann“-Vorschrift durch eine „ist“-Vorschrift zu ersetzen (vgl. Bemerkungen zu Art. 144 Abs. 3 VE-StGB).

Art. 146 Abs. 2 Betrug

In Absatz 2 wird die Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB). Bereits

15 BBl 2010 4697

16 Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung), BBl 1991 II 1013.