Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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heute kommt die Mehrheit der ausgesprochenen Freiheitsstrafen über dieser Grenze zu liegen.

Art. 147 Abs. 2 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

In Absatz 2 wird die Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB). Die Strafen betragen bereits heute tendenziell sechs Monate Freiheitsstrafe oder mehr, wobei nur wenige Verurteilungen vorliegen.

Art. 148 Abs. 2 Check- und Kreditkartenmissbrauch

In Absatz 2 wird die Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB). Es liegen nur vier Verurteilungen vor, sodass keine Aussage zur Strafpraxis möglich ist.

Art. 150bisHerstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten

Entschlüsselung codierter Angebote

In der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz17 wird angemerkt, dass das Vermögen betroffen und daher diese Bestimmung im Vermögensstrafrecht anzusiedeln sei. Das mag zwar stimmen, trifft aber auch auf eine Vielzahl von anderen Strafbestimmungen im Nebenstrafrecht zu. Ebenfalls erscheint es sinnvoll, diese Bestimmung bei den anderen Strafbestimmungen des Fernmeldegesetzes einzuordnen. In der Praxis hat diese Bestimmung keine grosse Bedeutung erlangt, da es durchschnittlich nur zu sechs Verurteilungen pro Jahr gekommen ist. Aus diesen Gründen ist diese Bestimmung ins Fernmeldegesetz zu überführen.

Art. 153 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden

Diese Bestimmung stammt aus dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister und Firmenrecht. Einerseits wollte man dieser Bestimmung mit der Aufnahme im StGB erhöhte Bedeutung beimessen, und andererseits stellt sie eine sinnvolle Ergänzung zu Artikel 253 (Erschleichung einer falschen Beurkundung) dar.18 Die Erhöhung der Strafdrohung wurde mit einer erhöhten Wirksamkeit und einer effizienteren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität begründet.19 Zuvor war sie bereits ein Vergehen, wobei die Strafdrohung bis sechs Monate Gefängnis oder Busse bis 20’000 Franken lautete. Sowohl die Platzierung im Kernstrafrecht als auch der erhöhte Strafrahmen wurden von einer Minderheit kritisiert.

Die Strafdrohung erscheint unverhältnismässig hoch, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und die unwahre Eintragung einer rechtlich erheblichen Tatsache nach Artikel 253 (Erschleichung einer falschen Beurkundung) verfolgt wird. Zudem stellt die komplette Nichteintragung lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 943

17 BBl 1996 III 1452

18 Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung), BBl 1991 II 1036.

19 Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung), BBl 1991 II 1037.