Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Obligationenrecht20, OR). Vor der letzten AT-Revision wurden hauptsächlich Bussen ausgesprochen. Der Strafrahmen entspricht ganz offensichtlich nicht der Rechtswirklichkeit. Aus diesem Grund ist die Freiheitsstrafe auf maximal ein Jahr zu beschränken, auch mit Blick auf die frühere Strafdrohung.

Art. 155 Ziff. 2 Warenfälschung

In Ziffer 2 wird eine Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln von sechs Monaten Freiheitsstrafe eingeführt (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB).

Art. 156 Ziff. 2 Erpressung

In Ziffer 2 wird die Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln oder bei fortgesetzter Erpressung der gleichen Person auf sechs Monate Freiheitsstrafe reduziert (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB).

Art. 157 Ziff. 2 Wucher

In Ziffer 2 wird die Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln auf sechs Monate Freiheitsstrafe reduziert (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB). Die Freiheitsstrafen liegen heute teilweise deutlich über einem Jahr.

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 Ungetreue Geschäftsbesorgung

Die Variante mit der Bereicherungsabsicht in Ziff. 1 Abs. 3 wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Die Expertenkommission hatte im Rahmen der Revision 1995 eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgeschlagen, was eine Mindeststrafe von einem Jahr gerechtfertigt hätte. Da man aber diese Bestimmung in Einklang mit der Sanktion des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bringen wollte, wurde der obere Strafrahmen auf fünf Jahre reduziert.21

Vor der Revision 1995 wurde für die qualifizierte Tatbegehung Gewinnsucht vorausgesetzt. Damit sollte ein besonders verwerfliches Verhalten sanktioniert werden. Das Bundesgericht hat diesen Begriff immer mehr der unrechtmässigen Bereicherung angenähert und weitestgehend gleichgesetzt (BGE 107 IV 124 ff.), sodass bei der Revision 1995 diese Rechtsprechung übernommen wurde, wobei der Unrechtsgehalt dieser Bestimmung nicht mehr gleich war. Aus diesem Grund ist die Mindeststrafe zu streichen und die „kann“-Vorschrift durch eine „ist“-Vorschrift zu ersetzen (siehe Ziff. 1.3). Damit wird in den Fällen von Bereichungsabsicht (Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2) die gleiche Strafe angedroht. Das Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen führt in der Praxis dazu, dass mehrheitlich Freiheitsstrafen unter einem Jahr ausgesprochen wurden.

20 SR 220

21 Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung), BBl 1991 II 1049.