Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Art. 160 Ziff. 2 Hehlerei
In Ziffer 2 wird die Mindeststrafe bei gewerbsmässigem Handeln auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht (vgl. Bemerkungen zu Art. 139 Ziff. 2 VE-StGB). Bereits heute kommt die Mehrheit der Freiheitsstrafen über dieser Grenze zu liegen.
Art. 168 Bestechung bei Zwangsvollstreckung
Aufgrund der AT-Revision im Jahre 2007 sind die Strafrahmen für alle Varianten identisch, sodass die Bestimmung neu formuliert wird.
Art. 171 Abs. 2 Gerichtlicher Nachlassvertrag
Bei dieser Bestimmung handelt sich um eine besondere Form der Wiedergutmachung, indem der Schuldner oder Dritte besondere wirtschaftliche Anstrengungen für das Zustandekommen eines gerichtlichen Nachlassvertrages unternehmen müssen. Indessen geht Absatz 2 weiter als Artikel 48 lit. d (Strafmilderung) und weniger weit als Artikel 53 (Wiedergutmachung), da die Strafbefreiung nur fakultativ ist und nicht die gleichen Voraussetzungen gelten. In der Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung)22 wurde auf die Revision des Allgemeinen Teils des StGB verwiesen und insbesondere auf die Wiedergutmachung. Artikel 53 (Wiedergutmachung) hat Artikel 171 Absatz 2 ersetzt und letztere Bestimmung ist zu streichen, auch wenn beide Bestimmungen nicht deckungsgleich sind. Es ist stossend, wenn für die Wiedergutmachung verschiedene Massstäbe gelten.
Art. 171bisWiderruf des Konkurses
Es gilt das unter Artikel 171 Absatz 2 VE-StGB Gesagte.
Art. 172bisVerbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
Der Ausdruck „Richter“ wird durch den geschlechtsneutralen Begriff „Gericht“ ersetzt.
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
Art. 174 Ziff. 2 und 3 Verleumdung
Ziffer 2: Die planmässige Verleumdung ist in aller Regel für das Opfer sehr belastend und kann weitreichende Konsequenzen haben. Eine Erhöhung der Mindeststrafe auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen oder 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint unter diesen Umständen sachgerecht. In der Praxis wird die aktuelle Mindeststrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe nur leicht überschritten.
In Ziffer 3 wird der Ausdruck „Richter“ durch „Gericht“ ersetzt.
22 BBl 1991 II 1071