Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Art. 177 Beschimpfung
Höchststrafen bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe sollen aufgehoben werden (siehe Ziff. 1.3). Da bei der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1) die Höchststrafe bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe lautet und die bisherige Abstufung beibehalten werden soll, ist die Beschimpfung in eine Übertretung umzuwandeln. Bis 2006 wurden in der Praxis grossmehrheitlich nur Bussen ausgesprochen. Zudem wird der Begriff „Richter“ durch „Gericht“ ersetzt (Abs. 2 und 3).
Art. 178 Verjährung
Es besteht keine Veranlassung, für die Ehrverletzungsdelikte kürzere Verjährungsfristen vorzusehen. Zudem führt das Antragsrecht dazu, dass es nur in wenigen Fällen Jahre später zu einem Verfahren kommt. Aus diesem Grund ist diese Bestimmung aufzuheben.
Art. 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses
Der Strafrahmen sollte mit Rücksicht auf die Artikel 179bis ff., welche Freiheitsstrafen bis zu einem oder drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen, erhöht werden. Das Rechtsgut scheint weitgehend gleich oder ähnlich zu sein, wobei die später geschaffenen Bestimmungen lediglich der technischen Entwicklung Rechnung getragen haben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Strafdrohung von Artikel 179 zuvor nie angepasst wurde.
Art. 179terAbs. 2 Unbefugte Aufnahmen von Gesprächen
In Absatz 2 ist der letzte Teilsatz („oder einem Dritten von Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt“) zu streichen, weil er bedeutungslos ist. Die beiden romanischen Gesetzestexte enthalten diese Formulierungen nicht. In der Lehre werden die romanischen Fassungen als die Richtigen bezeichnet.
Art. 179quinquies Abs. 2 Nicht strafbare Aufnahmen
Im geltenden Recht ist der Verweis in Absatz 2 verwirrend, als es in den angeführten Bestimmungen um die Verwertung von strafbar erlangten Aufzeichnungen geht. Eine rein grammatikalische Auslegung würde dazu führen, dass die legal nach Absatz 1 erstellten Aufnahmen keinen erlaubten Verwendungszweck haben könnten. Aus diesem Grund ist Absatz 2 neu zu formulieren. Straflos soll sein, wenn eine Aufnahme nach Absatz 1 zum Zweck der Beweisführung (z.B. vor Gericht, zur Ermittlung des Urhebers des falschen Alarms oder zur Beseitigung von Missverständnissen) erfolgt ist. Folglich ist die Aufbewahrung des Tonträgers unumgänglich und nicht tatbestandsmässig. Allerdings dürfen diese Aufzeichnungen an Dritte, Aussenstehende weder zugänglich gemacht noch weiter- oder bekanntgegeben werden. Sobald die Notwendigkeit oder das Interesse an einer Beweisführung entfällt, sind die Aufnahmen zu löschen, analog dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz23.
23 SR 235.1