Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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keine Maximalstrafen erhöht werden. Um trotzdem deutlich zu machen, dass es sich bei den Tatbeständen von Artikel 187 bis 189 (Sexuelle Handlungen mit Kindern, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen, Sexuelle Nötigung), 191 bis 193 (Schändung, Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten, Ausnützung der Notlage) sowie 195 (Förderung der Prostitution) keineswegs um Kavaliersdelikte handelt, soll bei diesen Bestimmungen aus kriminalpolitischen und generalpräventiven Gründen keine Geldstrafe mehr ausgesprochen werden können. Es soll in Zukunft ausschliesslich zu Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Art. 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

Ziffer 1: Siehe Bemerkungen zu Artikel 187 Ziffer 1 und 4 VE-StGB.

Die in Ziffer 2 vorgesehene Möglichkeit, von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen, wenn die verletzte Person mit dem Täter die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, soll aufgehoben werden. In der Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes24 war argumentiert worden, je mehr sich das Opfer der Mündigkeit und damit dem normalen Heiratsalter nähere, desto mehr rechtfertige sich diese Strafbefreiung. Diese Begründung kann aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollzogen werden. Auch das seinerzeitige Bestreben des Gesetzgebers, der veränderten Beziehung zwischen Täter und Opfer Rechnung zu tragen und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft nicht von Anfang an mit einem Strafverfahren zu belasten, überzeugt kaum. Zwar handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund; doch ist zu bedenken, dass es bei den Artikeln 188, 192 (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und 193 (Ausnützung der Notlage) unter Ausnutzung der Abhängigkeit des Opfers zu sexuellen Handlungen kommt. Dies soll nicht durch die Möglichkeit der Strafbefreiung bei einer nachträglichen Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft verharmlost und legitimiert werden können. Schliesslich sind auch sexuelle Nötigung (Art. 189) und Vergewaltigung (Art. 190) in der Ehe keine Antragsdelikte mehr. Im Gegensatz dazu ist es bei den sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187), wo ebenfalls eine fakultative Strafbefreiung vorgesehen ist, möglich, dass die sexuelle Beziehung von „Opfer“ und „Täter“ gewollt ist. In diesen Fällen ist eine Strafbefreiung vertretbar. Im Übrigen kann eine Strafbefreiung allenfalls über die Artikel 52 (Fehlendes Strafbedürfnis) oder 53 (Wiedergutmachung) erreicht werden.

Art. 189 Abs. 1 Sexuelle Nötigung

Siehe Bemerkungen zu Artikel 187 Ziffer 1 und 4 VE-StGB.

Art. 191 Schändung

Siehe Bemerkungen zu Artikel 187 Ziffer 1 und 4 VE-StGB.

24 BBl 1985 II 1070