Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Art. 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Be-
schuldigten
Absatz 1: Siehe Bemerkungen zu Artikel 187 Ziffer 1 und 4 VE-StGB.
Absatz 2: Siehe Bemerkungen zu Artikel 188 Ziffer 2 VE-StGB.
Art. 193 Ausnützung der Notlage
Absatz 1: Siehe Bemerkungen zu Artikel 187 Ziffer 1 und 4 VE-StGB.
Absatz 2: Siehe Bemerkungen zu Artikel 188 Ziffer 2 VE-StGB.
Art. 195 Förderung der Prostitution
Siehe Bemerkungen zu Artikel 187 Ziffer 1 und 4 VE-StGB.
Art. 197 Ziff. 3, 3bis, 3ter (neu), 4, 4bis (neu) und 5 Pornografie
Der geltende Artikel 197 ist seit 1.10.1992 in Kraft, wobei Ziffer 3bisspäter eingefügt und per 1.4.2002 in Kraft gesetzt wurde. Die Bestimmung umfasst die weiche und die harte Pornografie; in Ziffer 3 wird umschrieben, was unter harter Pornografie zu verstehen ist. Der in einem engen Zusammenhang dazu stehende Artikel 135 (Gewaltdarstellungen) seinerseits wurde per 1.1.1990 in Kraft gesetzt. Dessen Absatz 1bis wurde ebenfalls per 1.4.2002 eingefügt.
Die Verurteilungen gestützt auf diese Bestimmungen haben in den letzten Jahren stark zugenommen, was sich unter anderem mit den Verbreitungsmöglichkeiten der fraglichen Inhalte über das Internet begründen lässt. So ergingen 1993 sechs Urteile gestützt auf Artikel 135 und 68 gestützt auf Artikel 197. Im Jahre 2000 waren es bereits 19 (Art. 135) resp. 309 (Art. 197) Urteile und im Jahre 2005 schliesslich 84 (Art. 135) resp. 867 (Art. 197) Verurteilungen.
Verschiedene parlamentarische Vorstösse verlangen Verschärfungen im Bereich der harten Pornografie, insbesondere bei der Kinderpornografie, sowie die Wahrung der Gesetzgebungssymmetrie in Bezug auf die Gewaltdarstellungen. So wurden die beiden Motionen 06.3170 Schweiger „Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken“ und 06.3554 Hochreutener „Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen“ von den Eidgenössischen Räten angenommen. Die Motion 08.3609 Fiala „Erhöhung der Strafdrohung bei Kinderpornografie“ wurde vom Nationalrat angenommen; der Ständerat hat sie am 10. Juni 2010 in einen Prüfungsauftrag umgewandelt.25
Die Motionen Schweiger und Hochreutener zielen auf die lückenlose Strafbarkeit des Konsums, insbesondere des besitzlosen Konsums, von harter Pornografie resp. Gewaltdarstellungen. Im Zuge der Umsetzung dieser Motionen wird die klare Trennung zwischen Konsumhandlungen einerseits und Herstellungs- bzw. Verbreitungshandlungen andererseits wiederhergestellt. Damit soll der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die nicht klar zwischen Verbreitungs- und Konsumhandlungen
25 Die Motion wurde mit folgender Änderung angenommen: "Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob im Strafgesetzbuch die Strafandrohungen im Bereich der Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3, Art. 197 Ziff. 3bis und Art. 197 Ziff. 4 StGB) erhöht werden sollen und welche weiteren Massnahmen, namentlich zur Verstärkung der Strafverfolgung in Bezug auf die Kinderpornografie, ergriffen werden könnten".