Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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unterscheidet, entgegengewirkt werden. In Zukunft sollen alle Tathandlungen gleich behandelt werden; lediglich der Eigenkonsum wird privilegiert.

Die Motion Fiala verlangte ursprünglich eine Erhöhung der Strafdrohungen in Artikel 197 Ziffer 3, 3bis und 4, sofern sich die Widerhandlungen auf Kinderpornografie beziehen. Im vorliegenden Rahmen sollen diese Anliegen zumindest teilweise umgesetzt werden. Allerdings beziehen sich die erhöhten Strafrahmen nur auf tatsächliche Darstellungen von Kinderpornografie, nicht aber beispielsweise auf Gemälde oder Comics.

Die Überlegung, in den Artikeln 135 und 197 – gleich wie in den Artikeln 187 bis 189, 191 bis 193 sowie 195 (siehe vorne Ziffer 1.5 und Bemerkungen zu Art. 187 Ziff. 1 und 4) – keine Geldstrafe mehr anzudrohen, wurde verworfen. In diesen Bestimmungen wird nicht der Missbrauch selbst, sondern dessen Darstellung unter Strafe gestellt. Hinsichtlich Strafwürdigkeit besteht somit ein qualitativer Unterschied zwischen dem eigentlichen körperlichen resp. sexuellen Missbrauch und dessen bildlicher Darstellung. Wer bei der Herstellung von Pornografie oder Gewaltdarstellungen tatsächlich jemanden missbraucht, wird nach den entsprechenden Strafbestimmungen (beispielsweise Art. 122 Schwere Körperverletzung, Art. 189 Sexuelle Nötigung, Art. 190 Vergewaltigung) bestraft.

Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgenommen:

In Ziffer 3, die das Verbot der harten Pornografie regelt und auf die Zielgruppe der Lieferanten gerichtet ist, lautet die Strafdrohung für Widerhandlungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht reale sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, weiterhin „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“. Betreffen die Widerhandlungen Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, so beträgt die Strafdrohung neu „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“. Eine Differenzierung zwischen tatsächlicher und nicht realer Kinderpornografie ist angebracht. Zentrales Rechtsgut von Ziffer 3 ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Es wurde befürchtet, die (gewollte oder unfreiwillige) Konfrontation mit den in Ziffer 3 genannten Spielarten sexualbezogener Vorgänge oder Darstellungen könne die psychische und moralische Entwicklung junger Menschen nachteilig beeinflussen. Artikel 197 Ziffer 3 (wie auch Ziffer 3bis) will aber auch die potentiellen "Darsteller" harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren.26 Eines derartigen Schutzes bedürfen jedoch nur tatsächliche Darsteller, womit eine Unterscheidung bei der Strafdrohung gerechtfertigt ist.

Neu werden – ausser dem Konsum, der in Ziffer 3bisgeregelt wird – sämtliche Tathandlungen in Ziffer 3 aufgeführt. In Anlehnung an die Artikel 19 und 19a Betäubungsmittelgesetz27 wurde bewusst ein weiter Katalog gewählt, der teilweise Überschneidungen enthält. Damit können Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten, die durch die unterschiedliche Definition gewisser Begriffe

26BGE 124 IV 106; Kaspar Meng / Matthias Schwaibold in: Marcel Alexander Niggli /

Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 8 zu Art. 197 StGB.

27 SR 812.121