Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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(wie etwa des „Besitzes“) entstanden sind, beseitigt werden. Der von der Lehre28 kritisierte Entscheid des Bundesgerichts, wonach selbst das Downloaden und Abspeichern von Dateien ausschliesslich zum Eigengebrauch einem „Herstellen“ gemäss Ziffer 3 entspricht29 und somit zu einer strengeren Bestrafung führt, wird hinfällig.
Zur Wahrung der Gesetzessymmetrie wird Artikel 135 Absatz 1 in gleicher Weise abgeändert. Auch hier soll eine höhere Strafdrohung gelten, falls tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zur Diskussion stehen. Es wäre befremdend, wenn Darstellungen von schweren körperlichen Misshandlungen von Kindern, die keinen sexuellen Bezug haben, anders behandelt würden als Kinderpornografie.
In Ziffer 3biswird als Tathandlung nur noch „konsumiert“ aufgeführt; zudem wird die Passage „(wer) zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Ziffer 3 Absatz 1 begeht, wird (…) bestraft“ ergänzt. Damit werden neu alle Konsumhandlungen bei harter Pornografie gleich behandelt und umfassend bestraft. Insbesondere wird so auch der besitzlose Konsum via Internet strafbar. Sämtliche Tathandlungen, die dem Eigenkonsum dienen, werden strafrechtlich privilegiert behandelt, indem sie unter die mildere Strafdrohung von Ziffer 3bisfallen. Es soll weiterhin nur der vorsätzliche Konsum bestraft werden. Es wird Aufgabe der Gerichte sein festzulegen, unter welchen Umständen auf einen vorsätzlichen Konsum geschlossen werden kann. Nicht jeder nachgewiesene Kontakt mit harter Pornografie soll als vorsätzliches Handeln gewertet werden. In der Praxis dürften sich im Internetbereich insbesondere die Anzahl der aufgerufenen Internetseiten und Bilder sowie der Fundort der Dateien als entscheidend erweisen. Eine Erweiterung der Strafbarkeit ergibt sich insofern, als in Zukunft beispielsweise auch Besucher von Kinovorführungen mit harter Pornografie bestraft werden können. Das Strafmass in Ziffer 3bisbeträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, falls die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben. Bei tatsächlicher Kinderpornografie beträgt das Strafmass Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im gleichen Sinne wie Ziffer 3biswird Artikel 135 Absatz 1bis abgeändert. Das dortige Strafmass beträgt neu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, falls die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben.
Ziffer 3ter, wonach bei Straftaten nach den Ziffern 3 und 3bisdie Gegenstände eingezogen werden, wird aus gesetzestechnischen Gründen geschaffen. Inhaltlich enthält sie nichts Neues. In Artikel 135 wird der bisherige Absatz 2, der die Einziehung regelt, zu Absatz 5.
In Ziffer 4 wird der veraltete Ausdruck „aus Gewinnsucht“ durch „mit Bereicherungsabsicht“ ersetzt. Neu wird eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht, falls die mit Bereicherungsabsicht begangenen Widerhandlungen tatsächliche Kinderpornografie betreffen. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, was in der aus gesetzestechnischen Gründen neu geschaf-
28 Unter anderen: Kaspar Meng / Matthias Schwaibold, Basler Kommentar, a.a.O., N 50 zu Art. 197 StGB mit weiteren Verweisen.
29 BGE 131 IV 16, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom 16.9.2009. Siehe auch BGE 124 IV 106, wonach die Einfuhr von Videokassetten mit harter Pornografie aus dem Ausland zum Eigenkonsum unter Ziffer 3 fällt, der Erwerb im Inland jedoch nicht.