Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

fenen Ziffer 4bisfestgehalten wird. Artikel 135 Absatz 3 wird im gleichen Sinn geändert; neu steht aus gesetzestechnischen Gründen in Absatz 4 statt in Absatz 3, dass mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist, falls der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. In Ziffer 5 schliesslich wird neu nicht mehr auf die Ziffern 1-3 von Artikel 197 verwiesen, sondern der Klarheit halber auf die Ziffern 1- 3bis. Gegenstände und Vorführungen im Sinne dieser Ziffern sind weiterhin nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Im hiesigen Rahmen wird darauf verzichtet, die Artikel 135 und 197 noch weiter zu revidieren. Mit der Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, deren Unterzeichnung der Bundesrat anfangs Juni 2010 beschlossen hat, steht eine weitere Revision von Artikel 197 bevor.

Art. 200 Gemeinsame Begehung

Artikel 200 soll einerseits redaktionell angepasst werden, indem der Ausdruck „Richter“ durch den geschlechtsneutralen Begriff „Gericht“ ersetzt wird. Zudem wird die „kann“-Formulierung in eine „ist“-Formulierung umgewandelt, so dass das Gericht bei einer gemeinsamen Begehung die Strafe erhöhen muss, um dem erhöhten Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen.

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213 Inzest

Gemäss Artikel 213 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Blutverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht.

Artikel 213 ist in seiner jetzigen Form seit 1.1.1990 in Kraft. Die damalige Expertenkommission wollte die freiwillig eingegangene inzestuöse Beziehung zwischen Erwachsenen straflos lassen.30 Diese Auffassung wurde im Vernehmlassungsverfahren stark kritisiert; der Bundesrat und das Parlament sind dem Vorschlag nicht gefolgt. Auch im Rahmen einer weiteren Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, die per 1.10.2001 in Kraft trat, hielt der Bundesrat das Inzestverbot sowohl zum Schutz der intakten Familie wie auch aus eugenischen Gründen nach wie vor für erforderlich.31

Der Tatbestand des Inzests hat eine marginale Bedeutung. Gemäss dem Bundesamt für Statistik wurden zwischen 1984 und 2007 87 Urteile wegen Inzests gefällt. Dies entspricht einem Jahresdurchschnitt von zwischen drei und vier Urteilen.

Um die in der Praxis relevanten Fälle von Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch ihre Eltern zu erfassen und den Täter angemessen zu bestrafen, genügen die Tatbestände der Artikel 187 bis 191 (Sexuelle Handlungen mit Kindern, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung). Mit der Streichung von Artikel 213 bliebe lediglich der einvernehmliche

30 BBl 1985 II 1049

31 BBl 2000 2969