Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Beischlaf zwischen blutsverwandten Erwachsenen (Blutsverwandte in gerader Linie, voll- oder halbbürtige Geschwister) unbestraft.

Der Verweis auf die oben genannten Schutzgüter – insbesondere das Fernhalten von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld resp. der Schutz der intakten Familie

– überzeugt nicht. Um den Schutz der intakten Familie zu gewährleisten, greift der Tatbestand in mehrfacher Hinsicht zu kurz:

Einerseits wird eine bestehende Ehe im Tatbestand nicht vorausgesetzt. Erfasst wird beispielsweise auch der Beischlaf zwischen einem geschiedenen oder unverheirateten Vater und seinem Kind. Andererseits ist nur der Beischlaf mit leiblichen Verwandten strafbar. Dies ist insofern nicht konsequent, als dass auch der sexuelle Missbrauch im Rahmen einer Stief-, Pflege- oder Adoptivfamilie schädlich ist und das Rechtsgut des Fernhaltens von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld verletzt. Schliesslich macht die Beschränkung auf den Beischlaf als Tathandlung wenig Sinn.

Der Tatbestand ist auch nicht geeignet, um den vorgebrachten eugenischen Gründen zu begegnen: Zum einen wird der Tatbestand des Inzests auch ohne Entstehung einer Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes erfüllt. Zum anderen ist nicht blutsverwandten Personen, bei denen aufgrund ihrer entsprechenden Anlagen das Risiko von Erbkrankheiten besteht, die Fortpflanzung nicht verboten.

Gestützt auf diese Überlegungen soll Artikel 213 deshalb gestrichen werden.

Art. 219 Abs. 2 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Absatz 2 soll dahingehend abgeändert werden, dass bei Vorliegen von Fahrlässigkeit durch das Gericht zwingend eine mildere Strafe auszusprechen ist. Durch diese Einschränkung des richterlichen Ermessens soll die Rechtssicherheit verbessert werden. Andererseits soll bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht eine Busse, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden können.

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221 Abs. 3 Brandstiftung

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Absatz 3 die Möglichkeit des Gerichts, die betreffende Strafe zu verhängen, durch die entsprechende Verpflichtung ersetzt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).

Art. 222 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Da die Absätze 1 und 2 die gleiche Strafe vorsehen und sich beide auf ähnliche fahrlässige Verhaltensweisen beziehen, ist es angemessen, ihre Tatbestände in einem Absatz zusammenzufassen. Absatz 2 wird somit aufgehoben.