Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2 Verursachung einer Explosion
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Ziffer 1 Absatz 2 die Möglichkeit des Gerichts, die betreffende Strafe zu verhängen, durch die entsprechende Verpflichtung ersetzt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).
Art. 224 Abs. 2 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri-
scher Absicht
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Absatz 2 die Möglichkeit des Gerichts, die betreffende Strafe zu verhängen, durch die entsprechende Verpflichtung ersetzt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).
Art. 225 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht
Es ist unhaltbar, für die vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht begangene Tat die gleiche Strafe vorzusehen wie für das Fahrlässigkeitsdelikt, das unter dem Gesichtspunkt der Schuld weniger schwer wiegt32 (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Daher ist es angebracht, für diese beiden Fälle je einen gesonderten Absatz vorzusehen. Die ohne verbrecherische Absicht begangene Vorsatztat wird in Absatz 1 geregelt, das Fahrlässigkeitsdelikt im neuen Absatz 2. Die angedrohte Strafe für die vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht begangene Tat bleibt unverändert. Im Bestreben um Kohärenz mit den Artikeln 222 und 223 Ziffer 2 wird für das Fahrlässigkeitsdelikt die gleiche Strafe vorgesehen wie in diesen beiden Bestimmungen, d.h. eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 225 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, liegt in der Regel unter 30 Tagen.
Der derzeitige Absatz 2 wird aufgehoben, denn das Verhalten und die Strafe, auf die er sich bezieht, werden durch Absatz 1 und durch den neuen Absatz 2 abgedeckt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Durch die Nutzung seines Ermessensspielraums kann das Gericht eine geringere Strafe verhängen, wenn das Verhalten des Täters dem derzeitigen Absatz 2 entspricht.
Der Randtitel von Artikel 225 wird gekürzt und wird dadurch deutlicher.
Art. 226 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und
giftigen Gasen
Infolge der Änderungen, die im Allgemeinen Teil des StGB vorgenommen werden, wird die in Absatz 1 erwähnte Strafe angepasst (siehe im Übrigen Ziff. 1.7).
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Mindeststrafe von 30 Tagessätzen ist nicht angemessen; sie wird somit aufgehoben (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den betreffenden Verhaltensweisen verhängt wird, liegt zwischen 30 und 60 Tagen.
32 Vgl. Bruno Roelli / Petra Fleischanderl, Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 225 StGB.