Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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gefährliche Propaganda ist daher als kombinierte Vorbereitungshandlung zum Hoch-(Art. 265) und Landesverrat (Art. 266) zu verstehen. Die Strafbestimmung hat keine praktische Bedeutung; seit 1960 sind keine Verurteilungen erfolgt. Artikel 275bis kann deshalb gestrichen werden.
Art. 275terRechtswidrige Vereinigung
Diese Strafbestimmung erfasst Vorbereitungshandlungen zu den darin aufgezählten Straftatbeständen. Da diese Straftatbestände selber sehr weit gefasst sind, werden letztlich Vorbereitungshandlungen (wie etwa die Aufforderung zur Bildung einer Vereinigung) zu weiteren Vorbereitungshandlungen erfasst, etwa wenn die zu bildende Vereinigung die Vornahme von Handlungen bezweckt, die darauf gerichtet sein sollen, die verfassungsmässige Ordnung von Bund oder Kantonen zu stören (Art. 275). Damit wird die Strafbarkeit in einer Weise ausgedehnt, die kaum noch mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist. Die Strafbestimmung hat keine praktische Bedeutung; seit 1960 sind keine Verurteilungen erfolgt. Artikel 275terkann deshalb gestrichen werden.
Art. 276 Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer
Dienstpflichten
Diese Strafbestimmung regelt einen Sondertatbestand, der nur in Friedenszeiten und von Zivilpersonen begangen werden kann, und entspricht Artikel 98 MStG. Schutzobjekt der Strafbestimmung ist die Schlagkraft der Armee. Inhaltlich muss sich die Aufforderung oder Verleitung auf Straftatbestände des MStG beziehen: Artikel 61 (Ungehorsam), Artikel 63 (Meuterei), Artikel 64 (Vorbereitung der Meuterei), Artikel 72-80 (Dienstverletzungen), Artikel 81-85 (Verletzungen der Pflicht zur Dienstleistung). Im Verhältnis zu Artikel 259 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit) stellt Artikel 276 teilweise eine Spezialbestimmung und teilweise eine Ergänzung dar, da sich die Aufforderung nach Artikel 276 Ziffer 1 Absatz 1 auch auf Vergehen ohne Gewalttätigkeit beziehen kann. Diese Strafbestimmung diente jahrzehntelang der Strafverfolgung von Personen, die öffentlich zur Militärdienstverweigerung aufriefen. Mittlerweile hat sich in der Schweiz die Haltung gegenüber Militärdienstverweigerern geändert: 1996 wurde der zivile Ersatzdienst eingeführt, seit 1992 wurden Aufrufe zur Verletzung militärischer Dienstpflichten nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Die Strafbestimmung hat keine praktische Bedeutung mehr; seit 1978 ist nur ein Urteil erfolgt. Artikel 276 kann deshalb gestrichen werden.
Art. 277 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen
Diese Strafbestimmung regelt einen Sondertatbestand, der nur in Friedenszeiten von Zivilpersonen begangen werden kann, und entspricht Artikel 103 MStG. Schutzobjekt der Strafbestimmung ist die ungestörte Mobilisierung der Dienstpflichtigen. Geregelt werden Spezialfälle der Urkundenfälschung (Art. 251) und -unterdrückung (Art. 254). Die Strafbestimmung hat nahezu keine praktische Bedeutung, seit 1969 sind dazu 11 Urteile ergangen. Artikel 277 kann deshalb gestrichen werden.