Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Art. 278 Störung des Militärdienstes

Diese Strafbestimmung regelt einen Sondertatbestand, der nur in Friedenszeiten von Zivilpersonen begangen werden kann, und entspricht Artikel 100 MStG. Schutzobjekt der Strafbestimmung ist der ungestörte militärische Dienstbetrieb: Die ordentliche Erfüllung dienstlicher Aufträge von Militärpersonen soll gegen die Behinderung oder Störung von aussen gesichert werden. Strafbestimmungen, welche die persönlichen Rechtsgüter wie Leib und Leben, Freiheit oder Eigentum schützen, gehen in jedem Fall vor. Im Verhältnis zu Gewalt und Drohung gegen Beamte geht Artikel 278 als Spezialbestimmung gegenüber Artikel 285 Ziffer 1 vor, wenn die angegriffene Militärperson auch Beamteneigenschaft besitzt, wie z.B. Instruktoren und Berufssoldaten. Die Strafbestimmung wird ausschliesslich bei geringfügigen Vorfällen angewendet; die praktische Bedeutung ist gering (von 1960 bis 2007 sind 124 Urteile erfolgt). Artikel 278 kann deshalb gestrichen werden.

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 282 Ziff. 2 Wahlfälschung

Bei dieser Strafbestimmung, welche die richtige Feststellung des Volkswillens schützt, wird vorgeschlagen, für den qualifizierten Fall der Begehung durch eine Amtsperson (Ziff. 2) das Strafminimum auf Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu erhöhen. Damit soll innerhalb der Strafbestimmung eine sinnvolle Abstufung erreicht werden, da für die nicht qualifizierte Begehung in Ziffer 1 keine Mindeststrafe vorgesehen ist.

Art. 283 Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses

Diese Strafbestimmung schützt das Geheimnis schriftlicher Abstimmungen und Wahlen. Der Strafrahmen soll an jenen des vergleichbaren Tatbestandes von Artikel 179 (Verletzung des Schriftgeheimnisses), der ebenfalls das Ausspähen von Geheimnissen regelt, angepasst werden. Dies führt zu einer Senkung der Höchststrafe auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die in Ziffer 2 Absatz 2 vorgesehene Mindeststrafe von 30 Tagessätzen wird nicht aufgehoben, sondern auf 90 Tagessätze erhöht, um dem erschwerenden Umstand der Gewaltanwendung angemessen Rechnung zu tragen (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).

Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung

Angesichts der gravierendsten Verhaltensweisen, die unter Artikel 286 fallen können und die die staatlichen Organe daran hindern, ihren Auftrag ungestört wahrzunehmen, ist die in diesem Artikel vorgesehene Höchststrafe zu gering; daher ist es angebracht, diese Höchststrafe zu erhöhen (siehe im Übrigen die allgemeinen