Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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FR und JU bemängeln, dass die Formulierung der Strafandrohung in der französischen Version unverständlich ist und überarbeitet werden muss. Nach FR muss die Formulierung "d'une peine privative de liberté de plus de deux ans, mais de 10 ans au plus" anstelle von "de plus de deux à dix ans" lauten. CP stellt sich nicht gegen eine Erhöhung der Mindeststrafe auf zwei Jahre Freiheitsstrafe. Es kritisiert jedoch die vorgesehene Formulierung "… puni d'une peine privative de liberté de plus de deux à dix ans" als wenig klar. CP schlägt die Formulierung "puni d'une peine privative de liberté de deux ans au moins, mais de dix ans au plus" vor.
JU findet es angemessen, dass ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die Festlegung der Minimalstrafe auf zwei Jahre würde jedoch dazu führen, wenn man die geplanten Änderungen im AT StGB berücksichtigt, dass der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nicht möglich wäre. Es ist fraglich, ob im Einzelfall diese Mindeststrafe, die dem Richter vorgeschrieben wird, gerechtfertigt ist. Tatsächlich sind schwere Körperverletzungen ein Erfolgsdelikt: Nur der Erfolg ist relevant, und nicht das Verhalten des Täters im Einzelfall. Der Zustand des Opfers kann nun aber unendlich viele Nuancen aufweisen. Die anvisierte Revision öffnet ein grosse Kluft zwischen einem Verhalten, das zu schweren Verletzungen geführt hat (Minimalstrafe von mindestens zwei Jahren) und einem – womöglich ähnlichen – Verhalten, das nur einfache Verletzungen zur Folge hat (Freiheitsstrafe ohne Minimalstrafe von maximal drei Jahren oder Geldstrafe).
Angesichts der völlig unterschiedlichen Mindestanforderungen (wenige Tagessätze Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren) wird in der Praxis die Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung grosse Bedeutung erhalten. Es ist deshalb zu prüfen, ob Artikel 122 nicht auch inhaltlich modifiziert, d.h. angepasst werden muss (LU).
SO erscheint der Ausschluss von bedingten und teilbedingten Strafen für schwere Körperverletzungen insgesamt als recht hart, kommen doch zum Beispiel für einen Totschlag oder eine versuchte vorsätzliche Tötung bedingte Strafen zwischen (nur) einem und zwei Jahren in Frage. Dass eine lebensgefährliche Verletzung von Gesetzes wegen härter bestraft werden muss als eine versuchte Tötung, erscheint unlogisch, bezieht sich der Vorsatz des Täters ja im ersten Fall auf eine Verletzung, im zweiten auf eine Tötung.
TI hält fest, dass im Kommentar zu dieser Bestimmung ein Widerspruch besteht. Im letzten Abschnitt heisst es, dass der Strafrahmen "Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren" vorsieht. In Wahrheit sieht die Bestimmung eine Strafe von "mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe" vor.
VD findet die Formulierung "est puni d'une peine privative de liberté de plus de deux à dix ans" auf verschiedenen Ebenen problematisch. Diese Formulierung wird gebraucht, um die Gewährung einer bedingten Strafe zu verhindern. Diese Art, das Ermessen des Richters einzuschränken, wird vehement abgelehnt. In Grenzfällen, wo der Richter zwischen der einfachen und der schweren Körperverletzung schwankt, jedoch die Gewährung einer bedingten Strafe in Betracht zieht, könnte er versucht sein, Artikel 123 StGB extensiv auszulegen. Strafmildernde Umstände erlauben es ausserdem, von Fall zu Fall unter die vorgeschlagene Minimalstrafe zu gehen und eine bedingte Strafe auszusprechen, auch wenn man dies vermeiden wollte. Das angestrebte Ziel kann nicht durch eine Massnahme erreicht werden, die das Ermessen des Richters zu stark einschränkt. Ausserdem würden mit einer solchen Strafe schwere Körperverletzungen strenger bestraft als eine versuchte vorsätzliche Tötung. VD befürwortet die Streichung der Geldstrafe, die Minimalstrafe sollte jedoch bei einem Jahr Freiheitsstrafe festgelegt werden. Auch SP, FDP und KSBS schlagen eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. FDP meint, die im erläuternden Bericht geschilderten schweren Fälle von Brutalität haben mit der unteren Grenze des Strafrahmens nichts zu schaffen.