Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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stoppt werden kann. Es ist zudem ein prinzipieller Fehlgriff, aufgrund einer bestimmten Täterkategorie ("Raser") den Strafrahmen eines Deliktes zu erhöhen, denn damit werden auch alle anderen und viel häufigeren (als die Raser) Fälle von fahrlässigen Tötungen erfasst. Dadurch erfolgt eine Neujustierung des Unrechts der fahrlässigen Tötung, ohne dass diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem "Normalfall" hin überprüft wird. Von UNILU wird zudem darauf hingewiesen, dass die fahrlässige Tötung mit diesem oberen Strafrahmen der vorsätzlichen Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB), dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung (Art. 118 Abs. 1 StGB), der Aussetzung (Art. 127 StGB), der vorsätzlichen Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) oder dem Angriff (Art. 134 StGB) gleichgestellt wird. Das negiert die grundlegende Unterscheidung, die unser Strafrecht zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz vornimmt, auch wenn es in den genannten Vorsatzdelikten um nicht ganz gleichwertige Rechtsgüter wie das Leben oder nicht um gleich intensive Tangierungen (Gefährdung) geht. Dazu kommt, dass in einem Fall mit mehr als einem Toten sich die Obergrenze auf 7.5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht, obwohl sie in solchen Fällen bereits nach geltendem Recht 4.5 Jahre beträgt (Art. 49 StGB).
VFG ist der Auffassung, dass der Strafrahmen für die fahrlässige Begehung bis 7.5 Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden sollte, um Abgrenzungsprobleme in der Unterscheidung bewusste Fahrlässigkeit / Eventualvorsatz zu vermeiden. Eventuell wäre es ratsam, den bisherigen Absatz 1 unverändert zu belassen und in einem neuen Absatz 2 den Strafrahmen für bewusste Fahrlässigkeit bis 7.5 Jahre zu erhöhen.
1.5. Artikel 122 Schwere Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft.
OW, ZH sowie CVP unterstützen die vorgeschlagene Erhöhung der Mindeststrafe. LU erachtet die Erhöhung gerade wegen der Nähe zur vorsätzlichen Tötung als dringend notwendig. Es muss aber im Rahmen der Änderungen des Sanktionenrechts gesichert werden, dass die Mindeststrafe unbedingt vollzogen werden muss.
AG stimmt der vorgesehenen Verschärfung zu. In Anlehnung an andere Bestimmungen ist die Strafandrohung sinnvollerweise wie folgt zu formulieren: "wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren bestraft". Zudem muss Artikel 122 angesichts der geringeren Strafandrohung beim Totschlag (Art. 113 StGB) mit einem Tatbestand ergänzt werden für schwere Körperverletzungen, für welche die privilegierenden Elemente des Totschlags gegeben sind.
BS erachtet die Erhöhung der Mindeststrafe als angezeigt, allerdings nur auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, nicht aber auf mehr als zwei Jahre, wie dies der Entwurf vorsieht. Mit dieser Formulierung, welche den Ausschluss der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bezweckt, wird von der bisherigen Systematik des StGB bei der Festsetzung von Mindeststrafen abgewichen, was nicht ganz unproblematisch ist und irreführend sein kann. Es ist wünschenswert, dass bei schweren Körperverletzungen, die vom Unrecht und vom Verschulden her im untersten Bereich anzusiedeln sind, die Möglichkeit erhalten bleibt, den bedingten Strafvollzug zu gewähren.