Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Trotz dem medizinischen Fortschritt hängt mitunter stärker vom Zufall als vom Vorsatz und der Schuld des Täters ab, ob ein Angriff zu einer leichten oder zu einer schweren Körperverletzung führt. Wo im Einzelfall ein stossendes Ergebnis droht, weichen die Gerichte mitunter durch entsprechende Auslegung weniger bestimmter Begriffe – in diesem Fall jenem der Schwere – aus; solche Entwicklungen sind nicht erwünscht.
AIDS-Hilfe hält die neu vorgeschlagene Mindeststrafe für die Fälle der HIV-Übertragung für inakzeptabel. Abgesehen davon, dass sich AIDS-Hilfe grundsätzlich gegen die Verurteilung von versuchter oder erfolgter HIV-Übertragung einsetzt, ist eine Bestrafung des HIVpositiven Partners von zwei Jahren für den Umstand, dass zwei Menschen eigenverantwortlich auf die Benutzung des Kondoms verzichteten, nicht mit unserer Rechtsordnung des Persönlichkeitsrechts vereinbar. Eine Bestrafung der HIV-positiven Person ist nur in seltenen Einzelfällen, in denen beispielsweise eine Ansteckung absichtlich erfolgte oder ein Abhängigkeitsverhältnis oder Gewalt im Spiel war, gerechtfertigt. Groupesida ist der Ansicht, dass mit der vorgesehenen Erhöhung der Mindeststrafe das Risiko steigt, dass HIV-positive Personen vermehrt verurteilt werden.
DJS lehnt diesen Vorschlag ab. Zumindest wäre das Mindestmass herunterzusetzen. Dieser Vorschlag beschneidet das Ermessen der Gerichte. Ein bedingter Strafvollzug würde bei dieser Ausgestaltung von vorneherein entfallen. Eine Mindeststrafe von zwei Jahren ist eine drastische Verschärfung und es sind Zweifel angebracht, ob dies im Einzelfall der Sache gerecht wird. Systematisch unverständlich ist dieser Vorschlag auch, wenn man ihn mit der Strafandrohung des Totschlages vergleicht.
SH Justiz und SVR lehnen die Erhöhung der Mindeststrafe ab. Im Bericht wird als Grund für die Erhöhung angegeben, es solle dem "zunehmenden Verunsicherungsgefühl" in "weiten Teilen der Bevölkerung" Rechnung getragen werden. Aus dem erläuternden Bericht ist nicht ersichtlich, wie diese angebliche Verunsicherung festgestellt worden sein soll. Ungesicherte Erkenntnisse, die auf blossen subjektiven Empfindungen gewisser Personen beruhen mögen, sind jedenfalls keine taugliche Grundlage für die vorgeschlagenen Verschärfungen. Die Einschränkung des richterlichen Ermessens leuchtet auch deshalb nicht ein, weil sie gar nicht konsequent umgesetzt werden soll. Ausgerechnet bei der Vergewaltigung soll eine Mindeststrafe nicht eingeführt werden. Als Grund dafür wird allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Mindeststrafe das richterliche Ermessen unangemessen einschränken würde. Das gilt aber nicht nur in diesem Zusammenhang, sondern auch bei weiteren Straftatbeständen. Schliesslich würde mit der Einführung einer derartigen Mindeststrafe mit der Begründung, die schwere Körperverletzung habe gravierende Folgen für das Opfer, einem überholten Vergeltungsprinzip nachgelebt.
UNIFR lehnt die Änderung von Artikel 122 ebenfalls ab und bemerkt unter anderem, die Unterteilung in die drei "Schweregrade" Tätlichkeit, einfache und schwere Körperverletzung ist als abstraktes Konzept zu verstehen, das grundsätzlich unabhängig vom medizinischen Fortschritt Bestand hat, weil einerseits eine gewisse minimale Beeinträchtigung der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität verlangt wird, andererseits aber auch ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist, ob und in welchem Mass dem Opfer Schmerz zugefügt wird. Die Begründung im erläuternden Bericht über die Fortschritte der Medizin bezieht sich wohl insbesondere auf die bleibenden Nachteile, wie sie in Artikel 122 Absatz 2 aufgeführt sind. Als verstümmelt oder unbrauchbar gilt ein Glied oder Organ, wenn es verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist. Als in Absatz 2 aufgezählte bleibende Nachteile sind dauernde und irreversible Beeinträchtigungen der Gesundheit zu qualifizieren. Bei der Entstellung des Gesichts ist nicht massgeblich, ob eine Wunde gut verheilt, sondern ob die Narbe weiterhin deutlich sichtbar ist und das Opfer mimisch beeinträchtigt. Der Bericht unterstellt nun, dass nur bleibende Schädigungen der Gesundheit zu einer Verurteilung nach