Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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Artikel 122 führen, dass mithin die Situation nach einer allfälligen medizinischen Behandlung ausschlaggebend für die Qualifikation sei. Das ist unzutreffend. Zwar stimmt, dass eine schwere Körperverletzung heute "schwerer" sein muss, damit sie bleibende Schäden bewirkt, weil der medizinische Fortschritt in erhöhtem Masse Schädigungen durch Körperverletzungen behebbar macht. Artikel 122 erfasst indes nicht nur bleibende Schäden, sondern eben auch diesen vergleichbar schwere Fälle (also z.B. mehrfache, schwere Operationen etc.). Hier spielt der medizinische Fortschritt überhaupt keine Rolle für die Qualifikation, weil das Resultat dieser Eingriffe nicht massgeblich ist für die Qualifikation. All diese Fälle bleiben von eventuellen Fortschritten gänzlich unberührt. Hier begründet die Gesetzesänderung eine völlig haltlose Strafschärfung und führt zu den auch im Bericht beschriebenen ungerechten Ergebnissen.

UNILU hält die untere Grenze von zwei Jahren für einen Missgriff: Sie soll verhindern, dass diese Tat mit einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe belegt werden kann. Was Letzteres betrifft, hängt die Neuerung insofern in der Luft, als derzeit offen ist, ob die Obergrenze des teilbedingten Strafvollzuges auf zwei Jahre abgesenkt wird. Es gibt weitere Gründe, diese Änderung abzulehnen: Die Mindeststrafe für Totschlag (Art. 113 StGB) beträgt ein Jahr. Eine Mindeststrafe von zwei Jahren für schwere Körperverletzung steht dazu in einem Missverhältnis. Von den allergravierendsten Delikten wie vorsätzliche Tötung oder Mord abgesehen ist es generell unklug, den bedingten Strafvollzug a priori, d.h. über eine hinreichend hohe Strafuntergrenze, auszuschliessen. Zu verschieden sind die Umstände in der Praxis, unter denen eine solche Tat begangen werden kann, so dass sich das Gericht infolge dieser fehlenden Flexibilität an der Zumessung einer gerechten (was auch die Frage einschliesst, ob bedingt oder nicht) Strafe gehindert sehen kann. Für die schwere Körperverletzung ist dieser zwingende Ausschluss des bedingten Strafvollzuges speziell fragwürdig, weil die Abgrenzung der schweren zur einfachen Körperverletzung alles andere als klar ist. Man sollte aber nicht an unklare rechtliche Voraussetzungen eine starre rechtliche Folge knüpfen, wie die Grenze zwischen bedingtem und unbedingtem Strafvollzug sie darstellt. Vertretbar wäre auch für UNILU die Anhebung der Untergrenze auf ein Jahr Freiheitsstrafe, ohne Möglichkeit der Geldstrafe.

1.6. Artikel 123 Ziffer 1 Absatz 2 Einfache Körperverletzung

Aufgehoben

BS, ZH, FDP und CVP begrüssen diesen Vorschlag. Die UNILU hält ihn für vertretbar.

Es fragt sich, ob es nötig ist, die leichten Fälle der einfachen Körperverletzungen abzuschaffen, da sie ja ermöglichen, bei der Strafzumessung verschiedene mögliche Verletzungen zu berücksichtigen. Der Richter braucht einen grossen Ermessensspielraum, um die unterschiedlichen Fehlverhalten gerecht beurteilen zu können (JU).

Nach BStGer ergibt sich hier in Einzelfällen ein Konkurrenzproblem hinsichtlich Artikel 133 und 134 StGB: Wenn bei einem Raufhandel oder einem Angriff nur 1 Mensch provoziert bzw. angegriffen wird, dieser sich unter Umständen wehrt und zudem i.S.v. Artikel 123 verletzt wird, konsumiert der Verletzungstatbestand den Gefährdungstatbestand (BGE 118 IV 229). Die daraus resultierende Privilegierung des oder der Verletzenden gegenüber den übrigen Gefährdenden ist stossend. BStGer erscheint es opportun, der Ziffer 2 einen neuen Absatz einzufügen, der diese Unstimmigkeit beseitigt. Zudem könnten bei dieser Gelegenheit qualifizierende und antragsrelevante Tatbestandsvarianten übersichtlich getrennt aufgeführt werden.