Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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UNIFR lehnt die Aufhebung dieser Bestimmung ab und kritisiert insbesondere die Begründung, die hinter dieser Änderung steht, namentlich die scheinbar praktischen Schwierigkeiten der Abgrenzung und – noch schlimmer – die "Erhöhung der Rechtssicherheit" mittels Einschränkung des Ermessens des Gerichts. Zu bemerken ist immerhin, dass man über Jahre und Jahrzehnte gut mit der Regelung hat leben können. Die gegenwärtige Änderung erscheint entsprechend überhaupt nicht in praktischen Schwierigkeiten begründet, sondern ausschliesslich im Bestreben der Strafverschärfungen.
1.7. Artikel 125 Absatz 2 zweiter Satz (neu) Fahrlässige Körperverletzung
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
AG, GE, SH, SO, VD, ZH, CVP, EVP, bfu, SH Justiz, SVR sowie UNIGE sind damit einverstanden, dass bei der fahrlässigen Körperverletzung der Strafrahmen erhöht wird, falls es sich um eine schwere Schädigung handelt.
JU und NW verweisen auf ihre Ausführungen zu Artikel 117 StGB und lehnen die vorgeschlagene Änderung ab.
SP meint, vor dem Hintergrund des Rechtsgüterschutzes macht es keinen Sinn, den Strafrahmen auf dieselbe Höhe anzuheben wie jenen für fahrlässige Tötung. Das Argument, dass es letztlich häufig vom Zufall abhängt, welchen Erfolg die Fahrlässigkeit nach sich zieht, vermag nicht wirklich zu überzeugen – man müsste dann konsequenterweise auch denselben Strafrahmen zur Anwendung bringen, wenn die Fahrlässigkeit überhaupt keine Folgen hat. Dies tun die abstrakten Gefährdungsdelikte des Strassenverkehrsgesetzes aber richtigerweise nicht. Noch systemfremder ist die Begründung im Bericht, die Pflege eines schwer verletzten Opfers könne für die Familie ebenso belastend sein wie der Verlust eines Familienmitglieds. Das StGB ist richtigerweise dem Prinzip des Verschuldensstrafrechts verpflichtet – danach bemisst sich die Strafe am Verschulden des Täters und nicht an den Belastungen, die sich für die Angehörigen aus der Tat ergeben – wie sehr auch immer man sich in deren Vergeltungsbedürfnis einfühlen können mag. Der Vorschlag für eine Strafrahmenerhöhung auf 5 Jahre ist wohl nur auf dem Hintergrund der Raserproblematik verständlich. Es erscheint grundsätzlich ziemlich problematisch, den Strafrahmen für ein Delikt, das eine breite Palette von Begehungsformen umfasst, nur wegen einer Täterkategorie massiv zu erhöhen und damit den "Normalfall" mitzuerfassen. Dazu kommt, dass seit in Kraft treten des neuen AT StGB der Strafrahmen auch bei diesem Delikt bei mehreren Verletzen (Realkonkurrenz) auf 4.5 Jahre erhöht und die frühere Beschränkung auf 3 Jahre in der Strafkategorie "Gefängnis" weggefallen ist. Damit dürfte dem Strafbedürfnis in den allermeisten Fällen Rechnung getragen werden können. SP beantragt deshalb, die Strafobergrenze auf 3 Jahren zu belassen. Mit einer ähnlichen Begründung hält UNILU eine fünfjährige Höchststrafe für fahrlässige Körperverletzung als schlicht unangemessen.
CP stellt sich gegen eine Erhöhung der Höchststrafe bei der schweren fahrlässigen Körperverletzung und verweist ebenfalls auf seine Ausführungen zu Artikel 117 VE-StGB. UNIFR lehnt eine Änderung von Artikel 125 Absatz 2 ebenfalls ab.
GE, JU, CP, KSBS und UNIGE weisen darauf hin, dass in der französischen Version der zweite Satz des ersten Absatzes gestrichen werden muss, da er auf einem Versehen beruht.