Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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1.8. Artikel 128bis Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

SP, UNIFR und UNILU erachten die Reduktion der Höchststrafe auf ein Jahr als richtig.

Nach BE sollte die bisherige Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe beibehalten werden. Unter Artikel 128bis sind beispielsweise auch Fälle von Bombenalarm zu subsumieren, welche einen enormen Aufwand und Verunsicherung auslösen könnten. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche (von Amtes wegen zu verfolgende) "Drohung" eine niedrigere Strafandrohung haben sollte als Artikel 180 StGB.

SO ist mit der vorgeschlagenen Herabsetzung nicht einverstanden. Es ist keineswegs so, dass die Tatbestände von Artikel 128 StGB durchwegs schwerer wiegen würden, ist doch beim Tatbestand des falschen Alarms auch an Fälle zu denken, wo Rettungstrupps in den Bergen durch einen falschen Alarm in grosse Gefahr gebracht werden. CP ist ebenfalls gegen eine Reduzierung der Höchststrafe.

SVP ist der Auffassung, angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz ein Unterbestand insbesondere an Polizeikräften zu beklagen ist, sollte falscher Alarm vielmehr schärfer bestraft werden.

1.9. Artikel 129 Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

BE erachtet bei einer Beibehaltung des geltenden Wortlauts die vorgeschlagene Einführung einer Mindeststrafandrohung als sachgerecht. BE regt an, diesen Artikel grundlegend anzupassen und neu zu formulieren. Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung kann das in Artikel 129 unter Strafe gestellte Delikt nur direktvorsätzlich begangen werden. Nach Auffassung von BE ist diese Rechtslage anzupassen. Neu sollte aus folgenden Gründen auch eine eventualvorsätzliche Gefährdung des Lebens möglich und strafbar sein:

- Das Verhalten eines Täters, mit dem dieser in Kauf nimmt, dass jemand in eine unmittel-

bare Lebensgefahr gebracht wird, erachtet BE als strafwürdig.

- Auch bei anderen Gefährdungsdelikten genügt der Eventualvorsatz; einzelne Gefähr-

dungsdelikte sind sogar nur bei fahrlässiger Begehung strafbar (vgl. zum Beispiel die entsprechenden Tatbestände im siebenten Titel oder auch Art. 90 Ziff. 2 SVG). Vor diesem Hintergrund hält es BE gerade auch mit Blick auf das Ziel der Harmonisierung für angezeigt, neu auch die eventualvorsätzliche Gefährdung des Lebens unter Strafe zu stellen.

- Gerade weil Artikel 129 in der Praxis als Auffangtatbestand für spezielle Fallkonstellatio-

nen verstanden wird, müsste eine eventualvorsätzliche Begehung bestraft werden können, um alle "Lücken" schliessen zu können.

Bei einer Ausdehnung des Straftatbestands in diesem Sinne wäre die eventualvorsätzliche Gefährdung des Lebens ohne Mindeststrafandrohung unter Strafe zu stellen. Zudem sollte bei dieser Variante der Tatbegehung auf das subjektive Merkmal der Skrupellosigkeit verzichtet werden. Artikel 129 könnte demzufolge in einen Grundtatbestand (ohne qualifizierende Elemente und ohne Mindeststrafandrohung) und einen qualifizierten Tatbestand aufgeteilt werden.

OW und SO sind mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden. bfu begrüsst den Vor-