Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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schlag ebenfalls und führt aus, mit einer minimalen Sanktionsschwere wird ein Beitrag zu einer verstärkten generalpräventiven Wirkung der Strafen geleistet.
LU erachtet angesichts der an sich schon hohen Hürden für die Erfüllung des Tatbestandes und der Tatsache, dass zwischen Gefährdungsvorsatz und (eventuellem) Verletzungsvorsatz manchmal kaum unterschieden werden kann, die Einführung einer Mindeststrafe als gerechtfertigt, allerdings als solche mit lediglich sechs Monaten ungenügend. LU schlägt vor, hier eine Mindeststrafe von einem Jahr vorzusehen.
JU stellt sich die Frage, inwiefern es sachdienlich ist, in Artikel 129 eine Mindeststrafe einzuführen, obwohl im Bericht festgehalten wird, dass Mindeststrafen grundsätzlich vermieden werden sollten, weil sie das Ermessen des Gerichts einschränken.
Für AG stellt sich die Frage, ob dieser Tatbestand statt angepasst nicht besser ganz aufgehoben werden sollte. Genau besehen erscheint es eigentlich nicht denkbar, mit direktem Vorsatz eine konkrete Gefährdung hervorrufen zu wollen, ohne aber die Verwirklichung dieser geschaffenen Gefahr auch zumindest in Kauf zu nehmen, womit aber immer auch der Versuch eines eventualvorsätzlichen Verletzungsdelikts (konkret eines Tötungsdelikts im Sinne der Art. 111-113 StGB) vorliegt. Die Praxis zeigt denn auch, dass die Gerichte bloss zur Vermeidung der entsprechenden Konsequenzen sowie zur Entschärfung der Abgrenzungsproblematik bei den weit auseinander liegenden Strafrahmen der Artikel 111 und 117 StGB auf Artikel 129 ausweichen, während eine Streichung von Artikel 129 bei gleichzeitiger Anhebung des oberen Strafrahmens von Artikel 117 StGB auf die vorgeschlagenen fünf Jahre zu einer klareren und kohärenteren Rechtsprechung führen würde.
Für SP sind die Einführung einer Mindeststrafe und der Ausschluss der Geldstrafe unnötig. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, welch breites Anwendungsfeld der von der Bestimmtheit der Formulierung nicht über jeden Zweifel erhabene Straftatbestand hat. In leichten Fällen ist eine Geldstrafe absolut ausreichend.
SH Justiz und SVR lehnen die Einführung einer Mindeststrafe ab. Im Bericht wird als Grund für die Erhöhung angegeben, es solle dem "zunehmenden Verunsicherungsgefühl" in "weiten Teilen der Bevölkerung" Rechnung getragen werden. Aus dem erläuternden Bericht ist nicht ersichtlich, wie diese angebliche Verunsicherung festgestellt worden sein soll. Ungesicherte Erkenntnisse, die auf blossen subjektiven Empfindungen gewisser Personen beruhen mögen, sind jedenfalls keine taugliche Grundlage für die vorgeschlagenen Verschärfungen.
UNILU führt aus, gegen die Einführung einer Mindeststrafe sprechen die bei Artikel 122 StGB erwähnten Gründe. Spezifisch fragwürdig ist sie bei Artikel 129 jedoch deshalb, weil diese Bestimmung in einem argen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgrundsatz von Artikel 1 StGB steht. Zudem hat die Einführung der sechsmonatigen Mindeststrafe gesetzestechnisch zur Folge, dass hier die Geldstrafe neu ausgeschlossen sein soll (recte wäre sie noch bei exakt 180 Tagessätzen möglich), was nicht einsichtig ist, weil in leichten Fällen eine Geldstrafe völlig genügt; auch dies spricht gegen die Mindeststrafe. Auch UNIFR lehnt die Änderung von Artikel 129 ab.
Gemäss FDP ist der Erhöhung der Höchststrafe bei der fahrlässigen Tötung zuzustimmen. Dennoch bleibt ein Mangel, solange grob regelwidriges und zugleich mutwillig risikoreiches Verhalten, welches den Reiz der Gefahr erzeugen soll, kaum je den engen Voraussetzungen von Artikel 129 StGB genügt und erst im tragischen Ereignisfall geahndet werden kann. Es ist ein speziell auf dieses neuerdings verbreitete und keineswegs auf den Strassenverkehr beschränkte Verhalten zugeschnittener neuer Gefährdungstatbestand zu schaffen, allenfalls als Variante für die Gefährdung des Lebens.