Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

1.10. Artikel 133 Absatz 1 Raufhandel

1

Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

GE, OW, SO, VD, ZH, CVP, KSBS, SH Justiz und SVR sind damit einverstanden, dass die Strafandrohung beim Raufhandel derjenigen des Angriffs (Art. 134 StGB) angepasst wird.

Gemäss AG erscheint entgegen dem erläuternden Bericht fraglich, ob die Gleichsetzung mit dem Tatbestand des Angriffs, welcher eine einseitige Gewaltausübung durch mehrere Personen sanktioniert und damit eigentlich schwerer wiegt, gerechtfertigt ist. Auch SP und CP sind der Ansicht, dass die heutige Differenzierung der Strafrahmen von Angriff und Raufhandel richtig ist und so belassen werden soll.

UNILU hält fest, dass der erläuternde Bericht erwähnt, dass die Höchststrafe von drei Jahren beim Raufhandel, die um zwei Jahre unter derjenigen des Angriffs (Art. 134 StGB) liegt, in der Lehre auf Kritik gestossen sei, und daraus den Schluss zieht, dass man bei Artikel 133 von drei auf fünf Jahre gehen sollte. Die Kritik wird damit falsch verstanden: Sie bezog sich auf die fünf Jahre beim Angriff, nicht auf die drei Jahre beim Raufhandel: Nicht die dreijährige Obergrenze bei Artikel 133 sei zu tief, sondern die fünfjährige bei Artikel 134 zu hoch (die Stelle in Stratenwerth/Jenny findet sich denn auch nicht unter dem Raufhandel, sondern beim Angriff). In der Sache gibt es keinen Grund für diese Anhebung, im Gegenteil: Die unterschiedliche Obergrenze macht die unterschiedliche Unrechtsschwere zwischen Raufhandel und Angriff deutlich: Bei jenem gehen die Beteiligten gegenseitig aufeinander los, bei diesem ist die Auseinandersetzung einseitig, das Opfer wehrt sich nicht, was schwerer wiegt. Die Höchststrafe sollte bei drei Jahren belassen werden. UNIGE spricht sich ebenfalls gegen die Erhöhung der Höchststrafe beim Raufhandel aus und plädiert dafür, dass bei Artikel 134 StGB die Höchststrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe gesenkt wird. Auch UNIFR lehnt die Änderung von Artikel 133 ab und meint, entweder kann die unterschiedliche Strafandrohung akzeptiert werden, wie bei einem Teil der Lehre, oder aber die Strafandrohung von Artikel 134 StGB muss auf das Niveau von Artikel 133 gesenkt werden.

1.11. Artikel 135 Gewaltdarstellungen

1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird: a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Absatz 1 begeht, wird: a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe: a. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 4 Bei Straftaten nach Absatz 3 ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. 5 Die Gegenstände werden eingezogen.