Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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JU, OW, SH, SO, CVP, EVP, SH Justiz und SVR unterstützen die vorgeschlagenen Verschärfungen.
FDP unterstützt vorbehaltlos, dass die Vorlage Gewaltdarstellungen mit härteren Strafen und sehr differenziert begegnen will. Bedenken richten sich einzig gegen das Qualifikationsmerkmal, dass "die Gegenstände oder Vorführungen tatsächlich Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben". Ob das auf eine Film- oder Tonsequenz zutrifft, kann der ungeschulte Betrachter im Zeitalter der raffinierten Computeranimation kaum ausmachen. Weil der Vorsatz jedes Qualifikationsmerkmal abdecken muss, würden sich viele Beschuldigte auf eine Animation berufen, und die Strafverfolgungsbehörde müsste die Abwehrbehauptung widerlegen, unter erheblichen Schwierigkeiten. Daher taugt dieses Qualifikationsmerkmal nicht für einen griffigen Tatbestand. Entweder ist die Höchststrafe allgemein anzuheben, oder es ist ersatzweise ein anderes Qualifikationsmerkmal zu definieren.
Nach AG kommt der Qualifizierungsnorm von Artikel 135 Absatz 3 keine selbständige Bedeutung zu und ist zu streichen, da Absatz 3 für die Qualifikation Bereichungsabsicht dieselben Strafdrohungen wie Absatz 1 enthält. Absatz 3 wird im Übrigen auf die Fälle von Absatz 2 (Konsum) nicht anwendbar sein, da der Konsum mit Bereicherungsabsicht nicht denkbar ist. Eine echte Verschärfung enthält demgegenüber Absatz 4, wonach bei Begehung mit Bereicherungsabsicht zwingend zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen ist. Dies ist beizubehalten.
Gemäss NW erscheint die Notwendigkeit einer Strafrahmenerhöhung bei den Gewaltdarstellungen und dem Pornografie-Tatbestand nicht nur aus präventiven Überlegungen fraglich, sondern auch deshalb, weil die Strafwürdigkeit des Umganges mit solchen Bildern doch geringer zu werten ist als die grundsätzlich hinter den Bildern steckende tatsächliche Tat.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab und verweist auf die sorgfaltsfreie und chaotische Vorbereitung. Bei dieser Bestimmung sticht ins Auge, dass offenbar kein Stein auf dem anderen bleibt. Obschon der Tatbestand dem Bericht eigener, spezifischer Ausführungen nicht wert scheint, werden unter dem Deckmantel der Harmonisierung der Strafrahmen nicht nur neue strafbare Handlungen eingeführt, sondern auch Qualifizierungen. Zu Absatz 1 erklärt UNIFR zusätzlich, bei Gewaltdarstellungen sollten zumindest die Gemälde und Comics von der Strafschärfung ausgenommen sein. Zu Absatz 2 wird ausgeführt, neu soll der besitzlose Konsum pönalisiert werden. Das erscheint in Anbetracht des Titels des Vorentwurfs einigermassen überraschend, zumal das harmonisierende Moment nicht erkennbar ist.
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
Bemerkungen zur gewerbsmässigen Tatbegehung
JU, LU und OW begrüssen den Vorschlag, dass bei gewerbsmässiger Begehung von Straftaten einheitliche und zwingende Mindeststrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen werden.
KSBS stimmt dem Vorschlag mit Bezug auf eine einheitliche Mindeststrafe bei Gewerbsmässigkeit zu, auch wenn die Mindeststrafe relativ hoch ausfällt. Dadurch besteht ein gewisses Risiko, dass die erschwerenden Umstände weniger oft angenommen werden, damit die Mindeststrafe nicht zur Anwendung kommt.
SH erachtet es zwar als problematisch, wenn die Gewerbsmässigkeit bei einzelnen Vermögensdelikten trotz gleicher Strafdrohung im Grundtatbestand mit unterschiedlichen Mindest-