Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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strafen geahndet wird. Indessen wird eine halbjährige Freiheitsstrafe für leichte Fälle als zu hoch erachtet. Stattdessen wird ein weiter Strafrahmen angeregt, wie er bereits heute mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen besteht.
SP stellt sich die Frage, ob es wirklich richtig ist, bei gewerbsmässiger Begehung eine einheitliche Mindeststrafe vorzusehen und somit den gewerbsmässigen Diebstahl und die gewerbsmässige Erpressung mit derselben Mindeststrafe zu bestrafen.
SVP fordert für die gewerbsmässig begangenen Delikte eine generelle Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
BStGer überzeugt die Argumentation zur Gewerbsmässigkeit nicht. Das (Teil-)Unrecht dieser Qualifikation speist sich aus dem Grundtatbestand: So begeht ein gewerbsmässiger Warenfälscher ein anderes Unrecht als ein gewerbsmässiger Erpresser. Die schematische Anhebung über sämtliche Grundtatbestände ist deshalb nicht sachgemäss.
SVR und SH Justiz lehnen die Einschränkung des richterlichen Ermessens durch die Angleichung der bisher unterschiedlich festgelegten Mindeststrafen für die gewerbsmässig begangenen Vermögensdelikte auf sechs Monate Freiheitsstrafe unter Ausschluss der Geldstrafe ab. Zur Wahrung eines möglichst weiten richterlichen Ermessens wäre diese Mindeststrafe wenigstens auf das bisher festgelegte tiefste Niveau einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu beschränken. Damit könnte auch den leichten Fällen der Gewerbsmässigkeit Rechnung getragen werden, zumal das Bundesgericht diesen Tatbestand immer noch weit auslegt.
UNIFR ist der Meinung, dass die Vereinheitlichung der Strafdrohung für die gewerbsmässige Tatbegehung diametral dem erklärten Ziel des Vorentwurfs entgegenläuft – nämlich eine verhältnismässige Korrelation zwischen der angedrohten Strafe und dem Wert des geschützten Rechtsguts herzustellen. Ganz willkürlich mutet auch die Festlegung der Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe an, insbesondere, wenn dann erklärt wird, dass heute die ausgefällten Strafen regelmässig unter dieser Grenze lägen. Bei einer Änderung würden die Täter unverhältnismässig bestraft. Dies wird noch durch den Umstand verstärkt, dass die Möglichkeit der Geldstrafe gestrichen wird, womit dem Gericht ein Mittel mehr genommen wird, dem individuellen Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Erstaunlich ist darüber hinaus, dass die gewerbsmässige Begehung zwar vereinheitlicht wird, dies aber nur bezüglich Mindeststrafe geschehen soll. Die Höchststrafen würden unverändert beibehalten und zwischen fünf und zehn Jahren variieren. Deutlich wird dadurch, dass das primäre Ziel nicht die Vereinheitlichung der Strafdrohung war, sondern vielmehr sichergestellt werden sollte, dass und in welcher Form gestraft wird.
UNILU führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die durchgehende Ansetzung einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die gewerbsmässige Begehung allein aus formaler Warte richtig ist, damit aber die Frage übergangen wird, ob es bei jeder einzelnen der betroffenen Bestimmungen am Platze ist, sie mit einer Mindeststrafe in dieser Höhe zu versehen.