Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.12. Artikel 139 Ziffer 2 und 3 Diebstahl
2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
VD widersetzt sich der Erhöhung der Mindeststrafen nicht, gibt aber zu bedenken, dass ein gewisses Risiko besteht, dass weniger oft auf die erschwerenden Umstände erkannt wird, damit die Mindeststrafen nicht zur Anwendung kommen.
Die Vorschläge greifen sehr hoch. Verüben beispielsweise zwei junge Erwachsene gemeinsam einen Ladendiebstahl, so hängt es von der Annahme des Richters ab, dass sie im Sinne von Ziffer 3 eine Bande bildeten, ob sie mit einer einfachen Busse wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts davon kommen oder mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe gewärtigen. Ein solches Dilemma regt den Richter an, den Begriff der Bande möglichst restriktiv auszulegen, was den kriminalpolitischen Zweck der Revision in Frage stellt. Eine Mindeststrafe von sechs Monaten erscheint angemessen für sämtliche Spielarten des qualifizierten Diebstahls. Gesetzestechnisch könnten so die Ziffern 2 und 3 verschmelzt werden (FDP).
Der bandenmässige Diebstahl ist mit Bezug auf den Unrechtsgehalt eher mit dem gewerbsmässigen Diebstahl vergleichbar als mit dem Diebstahl mit einer besonderen Gefährlichkeit der Begehung und dem Mitführen von Schusswaffen. Der bandenmässige Diebstahl ist deshalb in Ziffer 2 zu transferieren (SP). Mit den übrigen Vorschlägen ist die SP einverstanden.
UNIFR lehnt die Änderung ab.
Es ist nicht einsichtig und wird auch nicht begründet, weshalb es in Ziffer 2 richtig sein könnte, durch die Anhebung der Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe das Aussprechen einer Geldstrafe zu verunmöglichen. Hingegen ist es in Ziffer 3 vertretbar, die Geldstrafe auszuschliessen. Dafür bedarf es aber nicht der Erhöhung auf ein Jahr Freiheitsstrafe, sondern die bisherige Mindeststrafe kann belassen werden (UNILU).
Ziffer 3
Da die Mindeststrafe relativ hoch ist, besteht ein gewisses Risiko, dass die erschwerenden Umstände weniger oft angenommen werden, damit die Mindeststrafe nicht zur Anwendung kommt (KSBS).
Es fragt sich, weshalb nur die bandenmässige Begehung strafschärfend ist und die Verübung als Angehöriger einer kriminellen Organisation nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Das Fehlen einer solchen Variante bereitet der Rechtsprechung gewisse Abgrenzungsprobleme (s. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14.10.2009, SK2008.26). Modell könnte hier Artikel 305bis StGB sein, bei welchem beide Varianten aufgeführt sind. Analoge Überlegungen gelten für sämtliche Tatbestände, welche nur die bandenmässige Begehung berücksichtigen, nicht aber die kriminelle Organisation (BStGer).