Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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vorgeschlagenen Umwandlung des Tatbestands in eine Übertretung steigt das Verjährungsrisiko. Bei Gutheissung des Vorschlags zu Artikel 178 VE-StGB entsteht zwischen Beschimpfung und übler Nachrede eine Verjährungsdifferenz von vier Jahren. Das wäre nicht leicht hinzunehmen (SO).

Es bleibt eine theoretische Frage, ob eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine Busse die einschneidendere Strafe darstellt. Nach geltendem Recht erscheint die Veränderung im Hinblick auf den bedingten Strafvollzug zweifelsfrei als Strafschärfung, kann doch die Busse nicht bedingt oder teilbedingt ausgefällt werden. Entscheidend ist die Änderung des Deliktstyps vom Vergehen zur Übertretung, was u.a. zur Folge hat, dass nicht mehr sämtliche Verurteilungen nach Artikel 177 ins Strafregister eingetragen werden müssten und die Verjährungsfrist in Artikel 109 StGB zur Anwendung gelangte (UNIFR).

Die Beschimpfung zu einer Übertretung zu machen, ist in der Tat diskutabel, aber die Begründung dafür ist allzu mager ausgefallen. Wiederum liegt eine Änderung in der Sache vor, die weit über eine Strafrahmenharmonisierung hinausgeht. Denn wenn Artikel 177 zu einer Übertretung wird, dann gilt dafür die Verjährungsbestimmung von Artikel 109 StGB, die für Übertretungen eine Frist von zwei (recte: drei) Jahren vorsieht. Die Änderung der Bestimmung wird abgelehnt (UNILU).

1.34. Artikel 178 Verjährung

Aufgehoben

Die Aufhebung der kürzeren Verjährungsfrist ist wünschenswert, da diese Delikte aufgrund modernster Informatikmittel Dimensionen erlangt haben, wodurch sich die Untersuchungen entsprechend schwierig gestalten (VD).

KSBS ist einverstanden.

Kürzere Verjährungsfristen bei der Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre sind berechtigt, da bei Jahre zurückliegenden mündlichen Äusserungen erfahrungsgemäss grosse Beweisschwierigkeiten entstehen (BE, SZ). Zudem ist eine kurze Verjährungsfrist dem Rechtsfrieden zuträglich (SO), da die Friedensstörung eher abklingt (ZH, SP, DJS, UNIFR). Im Übrigen wurde erst kürzlich eine umfassende Anpassung der Verjährungsregeln vorgenommen (ZH, DJS).

Mit der Rückstufung der Beschimpfung zu einer Übertretung würden neue Inkongruenzen geschaffen: Diese würde nach drei Jahren verjähren, während es bei der üblen Nachrede mehr als doppelt so lange dauern würde, was in Anbetracht der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den beiden Tatbeständen problematisch ist. Aus diesem Grund wird die Streichung abgelehnt (SP).

Eine kürzere Verjährungsfrist ist vorliegend angebracht, da das geschützte Rechtsgut nicht zwingend die gleichen Verjährungsfristen erfordert wie beispielsweise die Delikte gegen die körperliche Integrität. Die Streichung dieser Bestimmung könnte zudem eine Erhöhung der Gerichtsfälle zur Folge haben. Die Bestimmung ist daher beizubehalten (CP).

Der Vorentwurf sieht vor, die Beschimpfung in eine Übertretung umzuwandeln. Übertretungen verjähren nach Artikel 109 StGB innert drei Jahren, d.h. im Falle der Beschimpfung würde die Verjährungsfrist zusätzlich verkürzt. Wenn auch bei der Verleumdung (Art. 173 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 174 StGB) die Verjährungsfristen um drei Jahre kürzer ausfal-