Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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len als bei anderen Vergehen (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB), so ist dies dennoch gerechtfertigt, weil ein grosser Teil des Persönlichkeitsschutzes durch das Zivilgesetzbuch geregelt ist und entsprechende Verletzungen bzw. der daraus resultierende Schaden über Artikel 28 ff. ZGB ausgeglichen werden kann. Inwiefern diese Änderung mit der Harmonisierung von Strafrahmen überhaupt auch nur annähernd etwas zu tun haben könnte, bleibt offen. Die Aufhebung der Bestimmung wird abgelehnt (UNIFR).
Für die Streichung von Artikel 178 fehlt jede Begründung, zumal es eine seit Bestehen des StGB geübte Tradition darstellt, dass Vergehen gegen die Ehre kürzeren Verjährungen unterliegen als die anderen Delikte, was mit dem Umstand erklärt wird, dass die Friedensstörungen in der Regel rasch abklingen und keine bleibenden Folgen hinterlassen. Ebenfalls müsste man sich Rechenschaft über die Folgen ablegen, wenn nunmehr die Ehrverletzungsdelikte nicht mehr einer einheitlichen (kürzeren) Verjährung unterliegen. Die Aufhebung der Bestimmung wird abgelehnt (UNILU).
1.35. Artikel 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,
wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Gemäss der Lehre ist das von Artikel 179 geschützte Rechtsgut das Schrift- und Sendungsgeheimnis, bei Artikel 179bis StGB hingegen die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation in der Privatsphäre. Selbst wenn das Rechtsgut identisch wäre, müsste das nicht die gleiche Strafdrohung bedingen. Zu bedenken ist weiter, dass die Tathandlung von Artikel 179bis StGB immerhin voraussetzt, dass ein nichtöffentliches Gespräch aufgenommen wird. Nicht öffentlich ist es dann, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, dass ohne technische Hilfsmittel nicht abgehört werden kann. Eine Verletzung des Schriftgeheimnisses kann demgegenüber ganz einfach und ohne grosse kriminelle Energie oder technische Hilfsmittel, ja sogar aus Irrtum oder Fahrlässigkeit heraus erfolgen. Die unterschiedlichen Strafmasse rechtfertigen sich entsprechend durchaus. Es wurde nicht geprüft, ob die Strafdrohungen von Artikel 179bis ff. StGB vielleicht zu hoch und an Artikel 179 anzupassen wären. Die Änderung der Bestimmung wird abgelehnt (UNIFR).
1.36. Artikel 179ter Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Keine Bemerkungen.
1.37. Artikel 179quinquies Absatz 2 Nicht strafbares Handeln
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Aufnahmen nach Absatz 1 können zum Zweck der Beweisführung verwertet werden. Aussenstehenden Dritten dürfen die Aufnahmen weder zugänglich gemacht noch weiter- oder bekanntgegeben werden.
Die vorgeschlagene Änderung befriedigt nicht und ist zweideutig. Einerseits können Aufnahmen nur dann als Beweismittel verwendet werden, wenn sie im Sinne von Absatz 1