Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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rechtmässig gemacht wurden. Demgegenüber erscheint das Verbot der Weitergabe an einen Dritten widersprüchlich. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte sich nach Absatz 2 nicht strafbar machen, wer eine Aufnahme, die er im Sinne von Absatz 1 erhalten hat, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht, unter Vorbehalt des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (CP).
1.38. Artikel 179septies Missbrauch einer Fernmeldeanlage
Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
SO und ZH stimmen dem Vorschlag ausdrücklich zu, da Stalking-ähnliches Verhalten eine Vergehensstrafe verdient.
Die Streichung der beiden subjektiven Elemente Bosheit und Mutwillen ist zu begrüssen, wie auch die vorgenommene Rechtsgütergewichtung, die zur Klassierung des Tatbestandes als Vergehen führt (SSV).
Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Bestimmung mit dem Hausfriedensbruch verglichen wird, da viele Belästigungen auch auf Mobiltelefone und damit ausser Haus erfolgen. Die Gleichwertigkeit der beiden Delikte ist entsprechend höchst fragwürdig. Was die subjektiven Elemente Mutwillen und Bosheit betrifft, so betreffen sie die Willensrichtung des Täters. Denkbar sind Varianten, wo Anrufe zwar aus Bosheit oder Mutwillen unternommen werden, aber die objektive Intensität nicht erreichen wird. Andererseits können Anrufe ohne Mutwillen oder Bosheit trotzdem eine gewisse Intensität erreichen, was neu wohl strafbar werden würde. Das könnte bspw. den unglücklich Verliebten treffen, der seine Angebetete zu umwerben sucht und weder mutwillig noch boshaft handelt. Tatsächlich geht es hier darum, mittels Streichung der einschränkenden subjektiven Tatbestandselemente den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszuweiten, dies aber weder begründen noch anzeigen zu müssen, weil die Tathandlung im Gesetz zu ungenau umrissen ist (Art. 1 StGB). Die Änderung wird abgelehnt (UNIFR).
Mit der Ausgestaltung als Vergehenstatbestand öffnet sich aber eine Schnittstelle zu Artikel 198 StGB (Sexuelle Belästigung), die nach wie vor als Übertretung bestehen bleibt. In der Praxis gar nicht so selten tritt nämlich Artikel 179septies in Konkurrenz zu Artikel 198 StGB. In diesen Fällen ist dort, wo für Vergehen und Übertretungen eine unterschiedliche Zuständigkeit besteht, eine einheitliche Beurteilung der an und für sich einheitlichen Tat nicht mehr möglich. Diese Inkohärenz könnte dadurch begegnet werden, dass der leichte Fall eines Verstosses gegen Artikel 179septies als Übertretung definiert oder – was zu begrüssen wäre – die Grundnorm der sexuellen Belästigung als Vergehen ausgestaltet wird, mit dem leichten Fall als Übertretung. Die Ausgestaltung als Vergehen würde zudem einen DNA-Vergleich zulassen (Art. 255 StPO) (ZH, SSV).
1.39. Artikel 179octies Absatz 1 Amtliche Überwachung, Straflosigkeit
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Wer in Ausübung ausdrücklicher gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eibis
ner Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179 ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Gerichts eingeholt wird.
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