Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

1.40. Artikel 184 Erschwerende Umstände

1

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht oder wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert.

2

Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet.

LU und ZH begrüssen die Erhöhung der Mindeststrafe bei grausamer Behandlung von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe.

Soll die Mindeststrafe mit den Tatbeständen in Artikel 140 Ziffer 4, 189 Absatz 3 und 190 Absatz 3 StGB koordiniert werden, so ist diese generell auf fünf Jahre anzuheben, handelt es sich bei allen Tatbeständen doch um sehr schwere Verbrechen (SVP).

Die Änderung der Bestimmung wird unter Hinweis auf die Begründung zu Artikel 140 Ziffer 4 VE-StGB abgelehnt (UNIFR).

Dem Vorschlag, eine einheitliche Strafdrohung von drei Jahren zu schaffen, fehlt es an Plausibilität. Dass diese den „Mittelwert“ darstellt, trifft zwar zu, sagt aber nichts darüber aus, welches die zutreffende Minimalstrafdrohung wäre. Es ist fraglich, ob bei allen Taten, welche die grausame Behandlung als Qualifikation kennen, die gleiche Mindeststrafdrohung am Platz ist. Diesbezüglich lässt der Bericht jede Auseinandersetzung mit den Sachfragen vermissen. Die Änderung wird deshalb abgelehnt (UNILU).

1.41. Artikel 186 Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

SH und SP sind einverstanden.

Aus der Sicht der Prävention bei häuslicher Gewalt erscheint die Herabsetzung des oberen Strafrahmens von drei Jahren Freiheitsstrafe auf ein Jahr nicht wünschenswert. Insbesondere bei der Nichteinhaltung von verwaltungs- und privatrechtlichen Rayonverboten oder Wegweisungen hat das Hausverbot mit der heutigen Strafdrohung eine abschreckende Wirkung (BE, ZH).

Eine Senkung des Strafrahmens wird abgelehnt, da diese Tat von den Betroffenen oft als schwere Störung der Privat- und Intimsphäre empfunden wird (OW, FDP).

Mit Bezug auf Jugendstrafverfahren kommt hinzu, dass durch die Senkung des oberen Strafrahmens die Verjährungsfrist für dieses Delikt neu ein Jahr beträgt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c JStG). Das würde bedeuten, dass bei umfangreichen Einbruchdiebstahlsverfahren die angezeigten Hausfriedensbrüche zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen wären (ZH, SVJ).

Die Höchststrafe ist zwingend bei drei Jahren zu belassen, da sonst der Einbruchdiebstahl bagatellisiert wird (SVP).

Folgt man der Logik des Vorentwurfs, bedeutet die Reduktion der Maximalstrafe nicht anderes, als dass dem geschützten Rechtsgut Hausrecht geringere Bedeutung als bis dato zu-