Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.96. Artikel 283 Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses
Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
UNIFR ist der Ansicht, dass Artikel 283 einen umfassenderen Schutz gewährt als Artikel 179 StGB und lehnt deshalb die Änderung ab.
Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
1.97. Artikel 285 Ziffer 2 Absatz 2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
2. …
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
SO weist darauf hin, dass die Vorlage in anderen Strafbestimmungen die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe vorsieht, weshalb auch bei Artikel 285 konsequenterweise als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Monaten oder eine Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen vorzusehen wäre.
ZH begrüsst die Heraufsetzung der Mindeststrafe.
Die Heraufsetzung der Mindeststrafe wird ferner von Jean-Paul Bozzone, SSV und VSPB ausdrücklich begrüsst. VSPB empfiehlt allerdings eine Mindeststrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
SP hält die Einführung einer Mindeststrafe in Anbetracht des Umstands, wie rasch der Tatbestand selbst in der qualifizierten Form z.B. anlässlich der Auflösung einer Demonstration durch die Polizei und sich dagegen wehrende Demonstrierende erfüllt werden kann, nicht für angebracht.
UNIFR lehnt die Änderung ab. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Anhebung der Mindeststrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe dem erschwerenden Umstand der Gewaltanwendung angemessener Rechnung tragen soll als die aktuelle Strafandrohung.
AR, ZH, Jean-Paul Bozzone, KKPKS, SSV und VSPB empfehlen auch beim Grundtatbestand von Artikel 285 Ziffer 1 die Einführung einer Mindeststrafe zu prüfen, da in den letzten Jahren Straftaten gegen Beamte nachgewiesenermassen zugenommen haben. AR empfiehlt als Mindeststrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. ZH, KKPKS und SSV sind der Ansicht, dass die Mindeststrafe – analog wie bei Ziffer 2 – auf schwerwiegende Verhaltensweisen beschränkt werden könnte, d.h. auf den erschwerenden Umstand der Gewaltanwendung. Die Tatbestandsvarianten „wer durch Gewalt (…)“ und „während einer Amtshandlung tätlich angreift“ könnten deshalb ebenfalls mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen versehen werden. Mit einer Mindeststrafe würde ein klares Ziel gesetzt werden, dass es sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt. VSPB beantragt eine Mindeststrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Jean-Paul Bozzone empfiehlt eine Mindeststrafe von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe.
Für ZH, KKPKS und SSV ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Teilnehmer an einer öffentlichen Zusammenrottung, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, mit mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe belegt werden soll, derjenige, der die gleiche Verhaltensweise als Einzeltäter oder in einer kleinen Gruppe ausserhalb einer Zusammenrottung ausführt, keiner