Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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solchen Mindeststrafe unterliegen soll.
Jean-Paul Bozzone schlägt überdies vor, auch bei Artikel 285 Ziffer 2 Absatz 1 eine Mindeststrafe von allermindestens drei Monaten Freiheitsstrafe einzuführen.
1.98. Artikel 286 Hinderung einer Amtshandlung
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
ZH erachtet die heutige Strafandrohung als zu tief und die Heraufsetzung der Höchststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe für angezeigt. Fraglich ist gar, ob die Höchststrafe nicht auf ein Jahr festzusetzen und eine Mindeststrafe vorzusehen wäre.
Für SP ist die massive Erhöhung der Strafandrohung nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese ablehnt.
Das BStGer hält fest, dass eine Erhöhung unnötig erscheint, da die „gravierendsten Verhaltensweisen“ bereits von Artikel 285 StGB erfasst werden; auch gehört dieser Tatbestand eher ins Nebenstrafrecht.
SSV und VSPB befürworten das Heraufsetzen der Höchststrafe. VSPB spricht sich überdies für die Einführung einer Mindeststrafe in Form einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus.
UNIFR lehnt die Änderung ab.
FDP weist darauf hin, dass sich als redaktionelles Versehen eingeschlichen hat, dass der neu durch das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18.06.2010 eingefügte zweite Absatz vergessen ging.
1.99. Artikel 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer einer Verfügung nicht Folge leistet, die von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassen wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
LU, SO, TI und ZH befürworten die Erhöhung des Strafrahmens und damit die Qualifikation dieses Deliktes als Vergehen.
ZH erachtet die Ausgestaltung von Artikel 292 als Vergehen unter anderem zur Verminderung der Delinquenz und des normwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt als begrüssenswert. Damit wird eine Grundlage geschaffen, um die Missachtung verwaltungs- oder privatrechtlicher Verbote, z.B. der Rayon- und Kontaktverbote, im Widerhandlungsfall griffiger zu bestrafen. Dies kann allenfalls auch zu einer Entlastung der Strafverfolgung bei Bagatellkriminalität im Bereich der häuslichen Gewalt führen.
KSBS, SSV und VSPB befürworten eine Erhöhung des Strafrahmens. VSPB beantragt zudem die Einführung einer Mindeststrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
AG steht der Änderung skeptisch gegenüber. Eine höhere Strafandrohung erscheint auf den ersten Blick wohl gerechtfertigt. Eine Ausgestaltung als Vergehen und mit zusätzlicher Androhung von Freiheitsstrafe ist aber nicht unproblematisch. Einerseits besteht ein hoher Koordinationsbedarf mit den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts, wo der tatsächlich sehr milde Tatbestand von Artikel 292 bisher i.d.R. bloss subsidiär Anwendung fand. An-