Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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dererseits führt eine originäre Androhung von Freiheitsstrafe in die Nähe des verpönten Schuldverhafts. Es stellt sich daher die Frage, ob die Bestimmung nicht besser als Übertretung belassen, aber mit einer gegenüber Artikel 106 StGB stark erhöhten Obergrenze ausgestaltet werden sollte.
DJS, UNIFR und UNILU sprechen sich gegen die Änderung aus, da man bedenken muss, dass Artikel 292 eine Blankettstrafnorm darstellt. Aufgrund der möglichen Verfügungsinhalte und der Vielfalt der verfügenden Behörden scheint es somit heikel, eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorzusehen. Gemäss UNILU wäre allenfalls eine Höchststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. UNIFR weist ferner darauf hin, dass der Vergleich mit den Artikeln 290, 291 und 294 StGB nicht sachgerecht ist. Vielmehr müsste der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) oder der Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren (Art. 324 StGB) herangezogen werden, welche beide Busse als Sanktion vorsehen und nicht revidiert werden sollen.
VFG lehnt die Erhöhung des Strafrahmens ab und gibt an, dass die höhere Strafandrohung eventuell für den Wiederholungsfall vorgesehen werden könnte.
1.100. Artikel 293 Absatz 3 Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen
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Das Gericht kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.
Keine Bemerkungen.
1.101. Artikel 294 Verstoss gegen ein Berufsverbot (Randtitel)
UNIFR stimmt der Änderung ausdrücklich zu.
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
1.102. Artikel 296 Beleidigung eines fremden Staates
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
SH begrüsst die Senkung der Höchststrafe in den Artikeln 296, 297 und 298 StGB.
SP begrüsst die Senkung der Höchststrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 296 i.d.R. nur von Diktatoren angerufen wird, während demokratische Rechtsstaaten beleidigende Äusserungen in der öffentlichen Auseinandersetzung zu entgegnen pflegen, könnte der Straftatbestand auch einfach gestrichen werden. Diese Haltung wird bestärkt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte vom 25. Juni 2002 (Colombani gegen Frankreich).
OW lehnt die Aufhebung oder Bagatellisierung der Staatsschutzdelikte ab, weil eine solche Änderung den derzeitigen internationalen politischen und gesellschaftlichen Tendenzen wi-