Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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derspricht (Art. 296 – 298 StGB).
TI lehnt die Änderungen in den Artikeln 296 bis 298 StGB ab und weist darauf hin, dass den Bestimmungen unter Umständen symbolische Bedeutung zukommt und sie einen wesentlichen Einfluss auf das Verhältnis der Schweiz zu anderen Staaten haben können.
CVP erachtet es für nötig, dass die Änderungen in den Artikeln 296 bis 298 StGB auch unter Annahme möglicher Extremsituationen noch einmal überprüft werden. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um historisch fundierte Bestrebungen, Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch gewaltbereite und extremistische Gruppen im Inland und durch andere Staaten sowie der Verschärfung internationaler Spannungen strafrechtlich entgegentreten zu können. Es liegt in der Natur solcher Bestimmungen, dass sie während langer Zeit nicht oder nur mit sehr geringen Strafen zur Anwendung kommen. Sie sind aber Waffen des demokratischen Rechtsstaates, der auf solche strafrechtlichen Abwehrmittel in kritischen Situationen angewiesen sein kann.
UNIFR lehnt die Änderung der Artikel 296 bis 298 StGB ab und weist darauf hin, dass sich die bisher erhöhte Strafandrohung gegenüber den Ehrverletzungen durch das höherwertige Rechtsgut rechtfertigt.
1.103. Artikel 297 Beleidigung zwischenstaatlicher und supranationaler Organisationen
Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche oder supranationale Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Vgl. Ausführungen zu Artikel 296 VE-StGB.
1.104. Artikel 298 Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen
Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Vgl. Ausführungen zu Artikel 296 VE-StGB.
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
1.105. Artikel 303 Falsche Anschuldigung
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
SH und SO begrüssen die Einschränkung des bisher unangemessenen weiten Strafrahmens.
UNILU begrüsst grundsätzlich die neue Obergrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Ein kleines Fragezeichen betrifft den Fall, dass die falsche Anschuldigung dazu geführt hat, dass ein