Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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denszeiten in der militärgerichtlichen Praxis keine weiter nennenswerte Rolle spielen mag, anders aber in Kriegszeiten, wie früher ergangene Urteile der Militärjustiz gerade auch zu fahrlässig begangenen strafbaren Handlungen im Sinne dieser Bestimmung belegen.
2.5. Artikel 121 Schwere Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft.
Groupesida ist der Ansicht, dass mit der vorgesehenen Erhöhung der Mindeststrafe das Risiko steigt, dass HIV-positive Personen vermehrt verurteilt werden.
2.6. Artikel 131 Ziffer 2-4 Diebstahl
2. Aufgehoben
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.
4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
CP und MKG sind der Ansicht, dass auf die Aufhebung der spezifisch militärischen Tatbestandsvariante in Artikel 131 Ziffer 2 zu verzichten ist. MKG weist darauf hin, dass der Kameraden- bzw. Quartierdiebstahl in der militärgerichtlichen Praxis regelmässig anzuwenden ist, wobei auch bei dieser Tatbestandsvariante leichte Fälle disziplinarisch bestraft werden.
2.7. Artikel 135 Absatz 2 und 4 Betrug
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Aufgehoben
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Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
CP und MKG sind der Ansicht, dass auf die Aufhebung der spezifisch militärischen Tatbestandsvariante in Artikel 135 Absatz 2 zu verzichten ist.
2.8. Artikel 171 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet,
wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.