Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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3. Nebenstrafrecht

Da zu den Änderungsvorschlägen im Nebenstrafrecht nur sehr wenige Stellungnahmen eingegangen sind, werden nachfolgend nur die Bemerkungen zu den jeweiligen Strafbestimmungen im Nebenstrafrecht aufgeführt.

SH erachtet die Vorschläge bezüglich des Nebenstrafrechts, soweit diese geprüft wurden (Ausländergesetz, Strafprozessordnung, Fernmeldegesetz, Betäubungsmittelgesetz), für plausibel. SH, SH Justiz und SVR sind der Ansicht, dass bei der Abgrenzung von Vergehens- und Übertretungstatbeständen im Nebenstrafrecht durchaus Koordinationsbedarf besteht. SH Justiz und SVR halten jedoch fest, dass der Koordinationsbedarf keineswegs dringend ist, da die Gerichte diese Mängel dank dem ihnen eingeräumten weiten Ermessen bisher problemlos ausgleichen konnten.

SP empfiehlt die vorgeschlagenen Änderungen im Nebenstrafrecht noch einmal gründlich zu prüfen. Recht schematisch sollen neu viele Taten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Die Notwendigkeit dieser Verschärfung ist in keinster Weise belegt.

3.1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200535

Artikel 116 Absatz 2 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

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In leichten Fällen wird auf Busse erkannt.

BS hält fest, dass es bei Artikel 116 Absatz 2 zu bedenken gilt, dass entgegen der Aussage auf Seite 66 des erläuternden Berichts der von der Schweiz im Rahmen der Schengenassoziierung übernommene Rahmenbeschluss 2002/946JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt im Kontext des vorliegenden Geschäftes sehr wohl von Bedeutung ist. Der Rahmenbeschluss legt fest, dass Massnahmen getroffen werden sollten, um die Beihilfe zur illegalen Einwanderung zu bekämpfen, und zwar sowohl wenn diese den unerlaubten Grenzübertritt i.e.S. betrifft, als auch wenn dadurch ein Netzwerk zur Ausbeutung von Menschen unterhalten wird. Jeder Mitgliedsstaat hat weiter die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die vorerwähnten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zu einer Auslieferung führen können. Bei einer Zurückstufung des Tatbestandes von Artikel 116 Absatz 2 von einem Vergehen zu einer Übertretung sollte die Frage gestellt werden, ob die Forderung nach einer „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafe“ weiterhin erfüllt wird. In Anbetracht dessen, dass lediglich leichte Fälle neu zwingend nur mit einer Busse sanktioniert werden sollen, kann die Änderung der Bestimmung als mit den internationalen Rechtsakten vereinbar angesehen werden.

ZH weist darauf hin, dass mit der Herabstufung des leichten Falls der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts zu einem Übertretungstatbestand ein sachlich nicht gerechtfertigter Zuständigkeitswechsel einhergeht (kommunale Übertretungsstrafbehörde statt bisher Staatsanwaltschaft).