Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 83Fedlex · Ergebnisbericht
3.2. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200736
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe k Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
Aufgehoben
CP spricht sich dafür aus, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe k beizubehalten, zumal auch die Streichung der Artikel 329 bis 331 StGB abgelehnt wird.
3.3. Waffengesetz vom 20. Juni 199737
Artikel 33 Sachüberschrift und Absatz 2 Vergehen und Verbrechen
2
Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
ZH begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Insbesondere ist es sinnvoll, dass die grosse Diskrepanz zwischen den Strafdrohungen bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit aufgehoben wird.
In Bezug auf Artikel 33 Absatz 2 weist TI darauf hin, dass in den meisten Anwendungsfällen dieser Strafnorm die Busse dem Verschulden der Täter und der Tatschwere entspricht. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Personen, die im Besitz von Waffen sind, ohne über deren rechtliche Qualifikation Kenntnis zu haben. Die anderen Tatbestände von Absatz 1 sind hingegen nur schwer als Fahrlässigkeitsdelikte denkbar. Die alleinige Tatsache, dass die Diskrepanz zwischen den Strafdrohungen bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit gross ist, rechtfertigt die vorgeschlagene Änderung nicht. Auch berücksichtigt diese Änderung den tatsächlichen Anwendungsbereich dieser Strafnorm nicht.
SVP ist der Ansicht, dass eine Verschärfung der Strafen bei fahrlässigen Verstössen gegen das Waffengesetz unangebracht ist. Es handelt sich bei den aufgezählten Fällen um Verstösse ohne Deliktswissen oder -willen, weshalb eine Verschärfung der Straffolgen nicht angemessen ist.
Artikel 34 Absatz 2 Übertretungen
Aufgehoben
ZH ist mit der Aufhebung der Bestimmung einverstanden.
3.4. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198238
Artikel 48 Vergehen und Verbrechen gegen Massnahmen bei zunehmender Bedro-
hung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den gestützt auf die Artikel 23–25 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; b. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine an ihn gerichtete Einzelverfügung nicht befolgt oder einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, wobei die Einzelverfügung oder der Vertrag sich auf die Artikel 23–25 oder auf eine aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Vorschrift stützen. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 36