Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 84Fedlex · Ergebnisbericht

CP befürwortet die Anpassung der Sachüberschrift.

3.5. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196339 Artikel 45 Widerhandlungen gegen das Gesetz

1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

b. unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt;

c. unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt;

d. die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt;

e. bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

4

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen.

CP lehnt die Aufhebung von Artikel 45 Ziffer 1 Absatz 7 ab. Absatz 7 ist hinreichend genau formuliert, zumal er den Anwendungsbereich dieser Bestimmung klar umschreibt. Es liegt daher kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip vor.

In Bezug auf Artikel 45 Absatz 1 erachtet VSPB eine Anpassung der Bussen eindeutig für nötig. In Anbetracht der geringen Summe und angesichts der enormen finanziellen Kapazitäten der heutigen Zeit kann man dem Richter allerdings einen noch grösseren Spielraum einräumen. Es wird eine Busse von mindestens 100'000 Franken bis maximal 1'000'000 Franken vorgeschlagen.

3.6. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195340 Artikel 144 Erschleichen der Registereintragung

1

Wer im Verfahren über die Eintragung eines Seeschiffes in das Register der schweizerischen Seeschiffe oder im Verfahren über die Wiederherstellung fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für die Eintragung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

2

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft:

a. der Eigentümer oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der wesentliche neue Tatsachen, die zur Streichung des Schiffes im Register für schweizerische Seeschiffe oder zum Entzug des Seebriefes führen, der zuständigen Behörde nicht meldet;

b. der Eigentümer oder Mieter eines schweizerischen Seeschiffes, der sein Schiff einem Mieter oder Untermieter vermietet, der die gesetzlichen Bedingungen als Reeder eines schweizerischen Seeschiffes nicht erfüllt.

3

Wer vorsätzlich den Vorschriften des Bundesrates über die Eintragung von Jachten in einem schweizerischen Register zuwiderhandelt, zwecks Eintragung eines solchen Schiffes unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

CP hält fest, dass die beispielhafte Aufzählung von wesentlichen Tatsachen in Artikel 144 Absatz 1 die strafbare Handlung präzisiert und damit zu einer Verbesserung der Rechtssi-