Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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zen ausgesprochen. Dass keine Wahlkriterien vorgegeben seien und die Mehrzahl der bei Gewalt in Ehe und Partnerschaft ausgefällten Strafen Geldstrafen bleiben, die nun unbedingt ausgesprochen werden müssten, habe für die im selben Haushalt lebenden Opfer einen unerwünschten Effekt: Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Strafe auf das familiäre bzw. partnerschaftliche Budget niederschlage und finanziell das Opfer mitbestrafe. Es müsse eine Lösung vorgeschlagen werden, um dies zu verhindern.
SVP begrüsst die Zurückdrängung der Geldstrafe, spricht sich allerdings für eine Begrenzung auf 90 Tagessätze aus. Ab dieser Grenze könne nicht mehr von Bagatelldelikten gesprochen werden. Viele Gewaltdelikte wie etwa die Körperverletzung würden sich im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen bewegen. In solchen Fällen sei die Freiheitsstrafe vorzuziehen.
6 Vernehmlassungsteilnehmer regen an, gleichzeitig eine Mindestzahl von Tagessätzen vorzuschreiben. Vorgeschlagen wird eine Grenze von 3 Tagessätzen.56 Diese entspreche der Untergrenze bei der Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB), womit eine Harmonisierung bzw. Gleichwertigkeit der Vergehensstrafen erzielt werden könne.57 Gemäss KSBS kommt bei Verbrechen und Vergehen eine Bestrafung mit weniger als 3 Tagessätzen nicht ernsthaft in Frage.
1.3. Festlegung eines gesetzlichen Mindesttagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB, Art. 28 Abs. 2 MStG)
25 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen, dass im Gesetz neu ein Mindesttagessatz von 30 Franken vorgesehen werden soll.58
Dies sei vor dem Hintergrund einer wirkungsvollen und nicht bloss symbolischen Sanktion zu unterstützen,59 die auch im Falle schlechter finanzieller Verhältnisse bzw. geringem Einkommen abschreckende Wirkung zeige.60 Die Festlegung eines solchen Mindesttagessatzes könne die Geldstrafe in den Augen der Bevölkerung glaubwürdiger erscheinen lassen (avocats GE, GE).
Gemäss KSBS hat sich in der Praxis das Bedürfnis nach einem solchen Mindesttagessatz im Laufe der Jahre und mit der (aus Sicht der Praxis problematischen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstärkt. Nach BL können durch die gesetzliche Verankerung Kontroversen in Doktrin und Rechtsprechung endgültig beseitigt werden.
Gegen den vorgesehenen Mindesttagessatz sprechen sich 13 Vernehmlassungsteilnehmer aus.61 Es wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen, die 10 Franken als untere Grenze für angemessen erachtet.62 Der Gesetzgeber habe die Frage bewusst dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, weshalb kein Grund für eine Revision bestehe (Justiz SH, SVR, SAV). Es fehle an verlässlichen Daten, statistischen Grundlagen und empirischen Untersuchungen (Grüne, DJS).
56 BS, SH, VD, ZH; KSBS, SKG.
57 VD, ZH; KSBS, SKG.
58 AG, BE, BL, BS, GE, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, UR, VD, VS, ZH; CSP, CVP, FDP; Centre Patronal, SGV; CVAM, KKLJV (wobei hier teilweise auch die Meinung vertreten wird, die Mindesthöhe sei in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf 10 Franken festzulegen), KSBS, avocats GE, SKG. Nicht ausdrücklich die Festlegung eines Mindesttagessatzes, aber die Zurückdrängung der Geldstrafe befürworten EVP, SVP und Travail.Suisse. Die Änderung wird von 13 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (vgl. Fn. 61). Nicht konkret äussern sich 23 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, FR, GL, GR, NW, TG, ZG; Städteverband; BStGer; IKAGO, KIFS, KKJPD, prosaj, SKLB, SVJ, UNIGE, UNILU, VKM, VSPB; Bussien, Häfliger, Riklin.
59 JU, ZH; avocats GE, SKG, vgl. auch FER. Gemäss GE muss ein Gleichgewicht zwischen der Berücksichtigung der persönlichen Situation mittelloser Verurteilter und der Notwendigkeit gefunden werden, nicht bloss rein symbolische Strafen auszufällen. BL spricht von spürbaren Strafen.
60 VD; Centre Patronal, SGV; CVAM.
61 NE, SO, TI; Grüne, SP; BStGer, Justiz SH; DJS, SAV, SVR, UNIL, UNINE; Stratenwerth.
62 BS, TI; SP; siehe auch SAV.