Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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reits der Nachweis für die ernsthafte Erwartung neuer Straffälligkeit erbracht werden könne. Sollten Vollzugsbehörden und Bewährungsdienste Mitverantwortung für die Bewährung der verurteilten Person während der Probezeit tragen, müssten ihnen niederschwellige und rasche Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Dies könne auch die vorübergehende Festnahme der verurteilten Person beinhalten, so dass die Situation geklärt und allenfalls die Rahmenbedingungen neu festgelegt werden könnten. Es müsse nicht zugewartet werden, bis es zu neuen Straftaten gekommen sei.190 Die Vollzugsbehörden müssten rasch eine solche präventive Rückversetzung aussprechen können. Dieser Entscheid müsste den zuständigen gerichtlichen Behörden zur Bestätigung überlassen werden, um so möglichst schnell reagieren zu können (FR, prosaj, ähnlich SKLB). Auf jeden Fall sei die Verwarnung in Artikel 95 StGB wieder in die Möglichkeiten des Richters aufzunehmen (prosaj).
Wenn eine Person sich nicht an die Auflagen und Bedingungen des Entlassungsentscheides halte, fehle die Möglichkeit einer Rückversetzung. Gefährde diese die öffentliche Sicherheit, könne allenfalls erst bei einem neuen Delikt reagiert werden. Diese Gesetzeslücke müsse geschlossen werden. Im Hinblick auf die Rückversetzung von verurteilten Personen in den Straf- und Massnahmenvollzug sollte die Schweizerische Strafprozessordnung dahingehend geändert werden, dass für die ganze Schweiz einheitliche Modalitäten gelten (09.3443 Motion Sommaruga Carlo: Rückversetzung von verurteilten Personen) (LU).
Art. 46 Abs. 1 StGB: Das für den Fall der Nichtbewährung eingeführte Institut der Gesamtstrafe führe in Kombination mit Asperationsprinzip zu einer fragwürdigen Privilegierung von Mehrfachstraftätern. Auch die Bildung einer Gesamtstrafe nach Artikel 62a Absatz 2 und 89 Absatz 6 StGB sei zu überprüfen (BL).
Die Vermengung der zu widerrufenden Vorstrafe mit der neuen Strafe sei zu vermeiden; dies v.a. wenn die neue Geldstrafe nur ausgefällt werden darf, wenn hierzu die Strafart der zu widerrufenden Strafe zu ändern ist. Die alte Regelung der separaten Behandlung von neuen und alten Fällen würde erhebliche Erleichterung und Einheitlichkeit schaffen. Satz 2 sei daher zu streichen (SZ).
Art. 46 Abs. 2 StGB: Immer wieder werde bei Rückfällen trotz Vorstrafen kein Widerruf des bedingten Strafvollzugs verfügt. Stattdessen würden die Verurteilten immer wieder verwarnt. Beantragt werden daher folgende Änderungen (SVP):
Ergänzung bei Artikel 46 Absatz 2 zweiter Satz: „Es kann den Verurteilten höchstens einmal verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern.“
Neuer Artikel 46 Absatz 2bisStGB: „Der Verzicht auf einen Widerruf ist nicht zulässig, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor der letzten Verurteilung zu gesamthaft mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Strafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte bereits einmal verwarnt worden ist.“
Art. 46 Abs. 4 StGB: Möglichkeit des Widerrufs bei fehlender Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe oder bei Missachtung von Weisungen auch ohne ernsthafte Erwartung neuer Straffälligkeit (siehe auch Art. 95 StGB).191
190 GR, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV; SZ mit Bezug auf Artikel 95 Absatz 3 StGB. Vgl. auch BL mit Verweis auf Artikel 89 Absatz 1 sowie 95 Absatz 4 und 5 StGB: Anstelle des Gerichts sollten die Justizvollzugsbehörden die Rückversetzung anordnen können, wenn ein bedingt Entlassener während Probezeit Verbrechen oder Vergehen begeht bzw. bei Nichteinhaltung von Weisungen.
191 AI, GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.